DAZ aktuell

Arzneimittelgesetz kann Legal Highs nicht verbieten

Aktuelle Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs

BERLIN (daz) | Der Handel mit Kräutermischungen und sogenannten Legal Highs kann nicht über das Arzneimittelgesetz verboten werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nahm vergangene Woche zu einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängigen Verfahren Stellung: Er entschied, die fraglichen Stoffe seien keine Arzneimittel im Sinne der EU-Arzneimittelrichtlinie. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ihr Vertrieb dadurch jeder Strafverfolgung entzogen sein könnte. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2014, Az. C 358/13 und C 181/14)

Der BGH muss derzeit über die Rechtmäßigkeit von deutschen Strafen für zwei Verkäufer von Kräutermischungen entscheiden, die damals nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht verboten waren. Einer der beiden hatte in seinem Laden die Tütchen mit Kräutern, denen synthetische Cannabinoide hinzugemischt waren, überwiegend als Raumerfrischer verkauft. Dafür wurde er wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Im zweiten Verfahren erhielt der Online-Händler viereinhalb Jahre.

Die höchsten EU-Richter entschieden nun aber, dass eine Strafverfolgung wegen des Verkaufs bedenklicher Arzneimittel in diesen Fällen nicht möglich sei. Legal Highs würden „nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken“ konsumiert. Sie seien als gesundheitsschädlich anzusehen und könnten daher nicht als Arzneimittel eingestuft werden.

Die Richter des EuGH argumentieren, ein Arzneimittel müsse der Gesundheit „unmittelbar oder mittelbar zuträglich“ sein – und zwar auch ohne dass eine Krankheit vorliege. Davon könne bei den Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden keine Rede sein. Die Tatsache, dass ein Stoff die physiologische Funktion des Körpers beeinflusse, reiche nach dem auch in Deutschland geltenden EU-Recht nicht aus, um ihn als Arzneimittel einzustufen. Art. 1 Nr. 2 der EU-Arzneimittelrichtlinie bringe keine schlichte Neutralität der Auswirkung auf die menschliche Gesundheit zum Ausdruck, sondern impliziere eine gesundheitsfördernde Wirkung. 

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