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Kurz gemeldet: Sorge um Impfmüdigkeit | Können „Legal Highs“ Arzneimittel sein? | Kosten einer künstlichen Befruchtung

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Sorge um Impfmüdigkeit

Deutschlands Kinderärzte fordern einen Nationalen Impfplan. „Nur mit zusätzlichen Maßnahmen können wir das Ziel erreichen, bis 2015 die Masern bei uns auszurotten“, sagte der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Wolfram Hartmann, im Rahmen des 44. Kinder- und Jugendärztetages in Berlin. Die Bundesregierung habe sich der Weltgesundheitsorganisation gegenüber dazu verpflichtet. „Vor der Aufnahme in eine Kindertagesstätte sollte deshalb eine Impfbescheinigung vorliegen“, forderte er.

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Können „Legal Highs“ Arzneimittel sein?

Legal Highs und andere Zubereitungen auf Grundlage von Kräutern und synthetischen Cannabinoiden sind nach Meinung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, keine Arzneimittel. Sie sind ausschließlich zur Entspannung, aber nicht zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bestimmt. Die Frage beschäftigt derzeit den Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren: Zwei Männer hatten von 2010 bis 2012 Kräutermischungen vertrieben, denen verschiedene synthetische Cannabinoide beigesetzt waren, die die Wirkungen von Cannabis nachahmen sollten. Zu der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit konnte das Inverkehrbringen dieser neuen psychoaktiven Substanzen nicht mit den deutschen Rechtsvorschriften zur Drogenbekämpfung erfasst werden. Die nationalen Gerichte wandten daher das Arzneimittelgesetz an und verurteilten beide Männer zu Freiheitsstrafen. Der BGH stellt sich aber die Frage, ob die Eignung der Stoffzusammensetzung, physiologische Funktionen zu beeinflussen, ausreicht, um sie als „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2b der Richtlinie 2001/83/EG einzustufen. Wegen seiner Zweifel, setzte er die Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (Az. C 358/13 und C 181/14). Abzuwarten bleibt nun, wie der EuGH entscheiden wird.

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Kosten einer künstlichen Befruchtung

Für Unverheiratete dürfen die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und eine Klage der BKK Verkehrsbau Union abgewiesen (Az. L 1 KR 435/12 KL). Die Kasse hatte sich dagegen gewehrt, dass das Bundesversicherungsamt ihre Satzungsänderung, mit der die Kasse auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollte, ablehnte. Doch: Der Gesetzgeber habe diese Leistung aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, erklärte das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ließ es aber die Revision zum Bundessozialgericht zu.

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