Arzneimittel und Therapie

IQWiG: Zusatznutzen von Canagliflozin nicht bestätigt

Canagliflozin (Invokana®) ist als Monotherapie und in Kombinationstherapien für Typ-2-Diabetiker zugelassen, bei denen mit Ernährung und Bewegung der Blutzuckerspiegel nicht ausreichend gesenkt werden kann.

Der neue Wirkstoff musste sich der frühen Nutzenbewertung unterziehen und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) kommt nun zu dem Schluss, dass der Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt ist. Der Hersteller habe für keines der Anwendungsgebiete geeignete Daten vorgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für vier verschiedene Anwendungsgebiete jeweils unterschiedliche zweckmäßige Vergleichstherapien festgelegt: Wird Canagliflozin als Monotherapie eingesetzt, ist Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) die zweckmäßige Vergleichstherapie. Für die Zweierkombi von Canagliflozin mit einem anderen Blutzuckersenker ist es Metformin plus ein Sulfonylharnstoff. In Kombination mit mindestens zwei anderen Blutzuckersenkern wird Canagliflozin verglichen mit Metformin plus Insulin. Wird Canagliflozin kombiniert mit Insulin, gilt ebenfalls Metformin plus Insulin als zweckmäßige Vergleichstherapie. Das IQWiG bemängelt, dass der Hersteller für die Monotherapie und für die Kombination mit Insulin keine vergleichende Studie identifiziert. Für die Zweierkombination Canagliflozin plus Sulfonylharnstoff und die Dreierkombination Canagliflozin plus Metformin plus Sulfonylharnstoff habe zwar jeweils eine Studie im Vergleich zu Placebo vorgelegen. Aus den Studienergebnissen habe der Hersteller aber keinen Zusatznutzen ableiten können. Der Hersteller beansprucht allein für die Zweierkombination von Canagliflozin plus Metformin einen Zusatznutzen und vergleicht sein Präparat wie vom G-BA vorgesehen mit einem Sulfonylharnstoff plus Metformin. Nun ist der G-BA am Zug. Nach einem Stellungnahmeverfahren wird er abschließend entscheiden, ob das neue Antidiabetikum einen zusätzlichen Nutzen bietet. Auf Grundlage seines Beschlusses werden Hersteller und GKV-Spitzenverband dann den Preis für das Präparat vereinbaren.

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