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Cialis® 5 mg bedingt erstattungsfähig

Lifestyle-Arzneimittel: G-BA ändert Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie

BERLIN (lue) | Cialis® (Tadalafil) zur Behandlung der erektilen Dysfunktion wird als sogenanntes Lifestyle-Arzneimittel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Das Arzneimittel ist in der Wirkstärke 5 mg allerdings auch zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) bei erwachsenen Männern zugelassen. In dieser Indikation müssen die Krankenkassen nun die Kosten für Cialis® 5 mg übernehmen.

Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist vergangene Woche in Kraft getreten. Er sieht eine Änderung der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie zu sogenannten Lifestyle-Arzneimitteln vor. In dieser Anlage sind Wirkstoffe aufgeführt, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Diese sind nach § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Hierzu zählen auch Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion – die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA konkretisiert diese sozialrechtlichen Vorgaben.

Keine Prüfpflicht für Apotheken

Wird Tadalafil zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms eingesetzt, handelt es sich somit nicht um ein Anwendungsgebiet, das zu einem Erstattungsausschluss führt. Diese Ausnahme wird nun in der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt. GKV-Versicherte, denen Cialis® 5 mg in dieser Indikation verordnet wird, können ihr Rezept jetzt also zulasten ihrer Krankenkasse in der Apotheke einlösen. Cialis®-Hersteller Lilly erklärte, dass für Apotheker keine Pflicht bestehe, den Verordnungsgrund zu überprüfen. Zudem teilt das Unternehmen mit, dass derzeit die N-Kennzeichnungen fehlen – dies beeinträchtige die Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung jedoch nicht. Das Fehlen der Normgrößen-Kennzeichnungen ist auf eine Abweichung der Packungsgrößen vom Normbereich für Urologika zurückzuführen. Innerhalb der Apothekensoftware werde sich die Kennzeichnung von Cialis® als Lifestyle Arzneimittel entsprechend ändern beziehungsweise soll um einen Hinweis ergänzt werden.

Weiterer PDE-5-Hemmer auf dem Markt

Mittlerweile befindet sich mit Avanafil (Spedra®) der vierte Inhibitor der Phosphodiesterase 5 (PDE-5-Hemmer) auf dem Markt. Zugelassen zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion soll er nun wie Sildenafil, Vardenafil und Tadalafil ebenfalls in die Liste der nicht erstattungsfähigen Life-Style-Präparate aufgenommen werden. Derzeit läuft dazu ein vom G-BA eingeleitetes Stellungnahmeverfahren, in dem sich Organisationen und Verbände – darunter auch die ABDA – bis zum 11. Juli zum Vorhaben des G-BA äußern können.

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