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Tarifstreit: „Nachtdienst ist Arbeitszeit“

Interview mit ADEXA-Rechtsanwältin Iris Borrmann

Die Apothekengewerkschaft hat die Tarifverhandlungen über einen neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) abgebrochen, weil der ADA sich in Sachen Nachtdienstvergütung nicht bewegt. Über die rechtlichen Aspekte sprachen wir mit ADEXA-Juristin Iris Borrmann:

 

Frau Borrmann, wie ist die Nacht- und Notdienstbereitschaft arbeitsrechtlich zu bewerten: Handelt es sich um „normale“ Arbeitszeit?

Iris Borrmann

Borrmann: Bereitschaftsdienst ist spätestens seit dem SIMAP-Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2000 als Arbeitszeit anerkannt. 2003 wurde unser Arbeitszeitgesetz angepasst, auch hat das Bundesarbeitsgericht in der Folgezeit in mehreren Urteilen den Rechtscharakter dieser Zeit anerkannt. Das ist auch nicht schwer nachzuvollziehen, da es sich hier um Zeiten handelt, die ein Arbeitnehmer nicht frei bestimmt im eigenen Interesse verbringt, sondern sich auf Weisung des Arbeitgebers an einem von diesem bestimmten Ort aufhält, um dort dauerhaft einsatzbereit zu sein.

Wie müsste es dann im logischen Schluss mit der Vergütung aussehen?

Borrmann: Die Frage beantwortet sich eigentlich von selbst: Fremdbestimmte Arbeit für einen anderen löst einen Vergütungsanspruch aus.

Der tarifvertraglich bisher festgelegte Vergütungsanspruch hat sich daraus ergeben, dass die Arbeitnehmer, die in einer Apotheke gearbeitet haben, sich aufgrund ihrer Stellung an der in § 23 ApBetrO normierten „ständigen Dienstbereitschaft“ der Apotheke beteiligt haben. Da es sich hier zum einen um eine Tätigkeit handelt, die öffentlich-rechtlich verpflichtend ist und die Inhaber zum anderen bis Juli 2013 hierfür keine spezielle Finanzierung der öffentlichen Hand erhalten haben, hatten sich die Angestellten im Tarifvertrag in soweit solidarisiert, dass es zu der Vereinbarung der „kleinen Vergütung“ für die nächtliche Dienstbereitschaft kam.

Nun aber hat man aber erreicht, und zwar aufgrund gemeinsamer Anstrengungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass diese Dienstbereitschaft im öffentlichen Interesse seit August 2013 auch von staatlicher Seite finanziell anerkannt wird.

In der Begründung für das nun in Kraft getretene Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG) heißt es:

„Die individuellen Belastungen der Apotheken durch den Notdienst wurden[…] nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die unterschiedliche Versorgungssituation […] besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um das hohe Leistungsniveau der Apotheken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu erhalten bzw. in strukturschwachen Gebieten gezielt zu verbessern.

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Apotheken erhalten unabhängig von der Inanspruchnahme […] einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds […]“

Es besteht daher kein Grund, weiterhin Sonderopfer von den notdienstleistenden Arbeitnehmern zu verlangen. Die ordnungsgemäße Vergütung für diese Arbeitnehmer sind gerade die „individuellen Belastungen“, die mit dem Gesetz ausgeglichen werden sollen. Derzeit erhält der Inhaber für jeden vollständig geleisteten Notdienst aus dem Fond 252,75 Euro.

Die unterlassene Weitergabe entbehrt daher nicht nur jeder rechtlichen, sondern auch jedweder moralischen Grundlage.

Und was raten Sie den Angestellten?

Borrmann: In der Rechtsberatung bedeutet das für uns in der Nachwirkungszeit des BRTV, dass wir allen neuen Mitgliedern oder all denjenigen, die derzeit die Stelle wechseln, raten müssen, nicht die überkommene Formulierung des Tarifvertrages abzuschließen, sondern gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Stundenvergütung für die gesamte Arbeitszeit, also inklusive der Notdienste, zu verlangen.

Die Wochenarbeitszeit von Angestellten ist gesetzlich und durch den Tarifvertrag begrenzt. Wer keine Nachtdienste machen muss, kann also bei gleicher Stundenzahl mehr verdienen als die zum Nachtdienst Verpflichteten?

Borrmann: Das ist richtig. Wer einen Nachtdienst absolviert, ist nach dem Gesetz bzw. nach dem Tarifvertrag verpflichtet, eine längere Pause einzuhalten. Nach § 5 Abs. 5 BRTV beträgt diese Ruhepause 12 Stunden.

Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel an einem Wochentag regulär arbeitet und um 18.30 Uhr den Notdienst beginnt, endet dieser üblicherweise um 8 Uhr am nächsten Morgen. Häufig werden die Mitarbeiter sogar verpflichtet, darüber hinaus weiterzuarbeiten. Verlässt dieser Mitarbeiter im Anschluss an einen Notdienst zum Beispiel um 12 Uhr mittags die Apotheke, muss er anschließend eine zwölfstündige Ruhepause einhalten. Diese Ruhepause wird nicht bezahlt. Das bedeutet, dass der Angestellte an diesem Tag nichts mehr verdienen kann. Dementsprechend entsteht entweder ein Minus auf seinem Arbeitszeitkonto oder er holt die Stunden, die ihm in seinem Wochenplan fehlen, zu einem anderen Zeitpunkt nach, an dem er sonst frei gehabt hätte.

In den 14 Stunden von 22 Uhr bis 12 Uhr erhält der angestellte Apotheker Gehalt für 7,5 Stunden. Zusätzlich macht er ein Minus, in dem er an diesem Tag seiner regulären Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen kann.

Frau Borrmann, vielen Dank für diese Bewertung. 

 

Fragen: Dr. Sigrid Joachimsthaler

 

Kommentar

Solidarität ist keine Einbahnstraße

Barbara Neusetzer

Die Angestellten haben seit dem Bestehen der Apothekengewerkschaft immer Tarifverträge mit Augenmaß abgeschlossen. So haben sich die Arbeitgeber über Jahrzehnte (zu) sehr daran gewöhnt, dass ihre überwiegend weiblichen Mitarbeiterinnen weniger auf ein angemessenes Gehalt Wert legten als auf eine interessante, sinnvolle und patientenorientierte Tätigkeit. Doch die Zeiten, in denen ein größerer Prozentsatz der Kolleginnen von ihrem Verdienst nicht leben, von ihrem Einkommen keine Kinder ernähren und keine eigenen Altersvorsorge aufbauen mussten, sind unwiderruflich vorbei. Wenn nun der Gesetzgeber den Notdienst endlich honoriert, kann für die angestellten Notdienstverpflichteten nicht alles beim Alten bleiben. Solidarität mit den Inhabern zu Zeiten des AMNOG haben die Angestellten über Jahre gezeigt; nun ist es Zeit, dass die Arbeitgeber das auch anerkennen.

Barbara Neusetzer

ADEXA, Erste Vorsitzende

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