DAZ aktuell

Keine Apothekenwerbung im Wartezimmer-TV

OLG Frankfurt lässt Anbieter von Wartezimmer-Werbung abblitzen

BERLIN (ks) | Im Rechtsstreit um das sogenannte „Wartezimmer-TV“ hat die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) einen weiteren Erfolg für sich verbuchen können: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigte am 20. März 2014 die Unzulässigkeit einer exklusiven Apotheken-Bewerbung in Arztwartezimmern (Az.: 6 U 2/13). Es wies die Berufung gegen das erstinstanzlich – ebenfalls zugunsten der BLAK – ergangene Urteil kostenpflichtig ab. Die Revision hat es allerdings zugelassen.

In den Verfahren klagt die BLAK über die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das ein sogenanntes „Wartezimmer-TV“ anbietet. Es ermöglicht Apothekern, in Arztpraxen auf Bildschirmen für sich zu werben. Das Landgericht Limburg untersagte das Geschäftsmodell, soweit für eine bestimmte Apotheke geworben wird, bereits in der ersten Instanz (Urteil vom 17. Dezember 2012, Az. 5 O 29/11). Der beklagte Anbieter handele wettbewerbswidrig; er stifte die Apotheken zu einer Werbung in den Warteräumen des Arztes an, die sowohl dem Bevorzugungsverbot des § 11 Abs. 1 Apothekengesetz als auch den entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen widerspreche, so das Gericht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat offensichtlich keine Einwände gegen die Entscheidung des Landgerichts. Bei der BLAK ist man nun auf die – noch nicht vorliegende – Urteilsbegründung der Frankfurter Richter gespannt. Kammerjustiziar Klaus Laskowski verspricht sich aufschlussreiche Ausführungen zum Begriff und zur Reichweite einer unzulässigen Absprache bzw. Zuweisung im Sinne von § 11 ApoG. Zudem erwartet er Erläuterungen dazu, inwieweit Dritte, die nicht selbst den standesrechtlichen Vorschriften unterliegen, als Täter oder Teilnehmer eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung zu übernehmen haben, wenn sie Berufsträger zu Verstößen gegen berufsspezifische Vorschriften auffordern.

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