DAZ aktuell

Preisstopp, eGK und neue Informationspflichten

Was sich im Gesundheitswesen zum 1. Januar geändert hat

BERLIN (ks) | Ein neues Jahr hat begonnen – zugleich sind eine Reihe neuer Gesetze in Kraft getreten. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Gesundheitsbereich.

SGB-V-Änderungsgesetze

Keine praktische Änderung, aber doch eine einschneidende Neuregelung für Pharmaunternehmen hat der Gesetzgeber noch kurz vor Ablauf des vergangenen Jahres auf den Weg gebracht. Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Fünften Sozialgesetzbuchs (13. SGB-V-Änderungsgesetz) hat er das Preismoratorium für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht der Festbetragsregelung unterliegen und die zulasten der Krankenkassen abgegeben werden, um zunächst drei Monate bis zum 31. März 2014 verlängert. Eigentlich hatte der Preisstopp, der die Arzneimittelpreise bereits seit 1. August 2010 auf dem Stand vom 1. August 2009 einfriert, Ende 2013 auslaufen sollen. Doch die Politik fürchtete, dass die Preise dann wieder in die Höhe schnellen – zumal auch der für dreieinhalb Jahre auf 16 Prozent erhöhte Herstellerrabatt auf Nicht-Festbetragsarzneimittel zum 31. Dezember 2013 endete. Allein durch die dreimonatige Verlängerung des Preismoratoriums werde die gesetzliche Krankenversicherung in einer geschätzten Größenordnung von rund 150 Mio. Euro entlastet, heißt es im Gesetzentwurf. Für den Bereich der privaten Krankenversicherung sei ein Entlastungseffekt von rund 15 Mio. Euro zu erwarten.

Der verlängerte Preisstopp soll überdies den im Koalitionsvertrag geplanten Verzicht auf die Nutzenbewertung von Arzneimitteln des Bestandsmarktes kompensieren. Dieses Vorhaben geht die neue Regierungskoalition mit einem weiteren Gesetzentwurf an – dem für das 14. SGB-V-Änderungsgesetz. Neben der Streichung des für die Bestandsmarktbewertung einschlägigen Absatzes (§ 35a Abs. 6 SGB V), ist hier eine weitere Verlängerung des Preisstopps bis Ende 2017 vorgesehen. Zudem soll der Herstellerabschlag auf sieben Prozent festgelegt werden – zum 1. Januar 2014 fiel er vorübergehend auf sechs Prozent zurück. Dieser Abschlag gilt für alle zulasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel ohne Festbetrag. Das 14. SGB-V-Änderungsgesetz soll nach den Plänen der Regierungsfraktionen zum 1. April 2014 in Kraft treten.

Elektronische Gesundheitskarte

Am 1. Januar 2014 wurde die bisherige Krankenversichertenkarte endgültig von der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgelöst. Die eGK ist nun der allein gültige Versicherungsnachweis, der bei einem Arztbesuch vorzulegen ist. Ebenso wie die bisherige Karte beinhaltet auch die eGK die wichtigen persönlichen Daten des Versicherten: Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung. Bekanntlich soll die eGK künftig aber mehr Funktionen übernehmen können. Doch noch ist es nicht so weit. Der GKV-Spitzenverband hat sich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass die Ärzte vorübergehend noch die alte Versichertenkarte akzeptieren und auch entsprechend ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können. Allerdings muss der Versicherte binnen zehn Tagen einen gültigen Versicherungsnachweis nachreichen – so war die Regelung schon zuvor. Anderenfalls ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Laut GKV-Spitzenverband verfügten Ende 2013 rund 67 Millionen gesetzlich Versicherte über die neue eGK. Dies entspricht einem Anteil von gut 95 Prozent.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Schon am 1. April 2012 war das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Kraft getreten. Dieses sollte es leichter machen, Fachkräfte, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, wirtschaftlich einzubinden. Die Verfahren zur Bewertung und Anerkennung dieser Berufsqualifikationen wurden ausgeweitet und vereinfacht. Die Heilberufsgesetze des Bundes waren Bestandteil dieses Gesetzes; in sie wurden auch Verordnungsermächtigungen gefügt, um weitere Details in den jeweiligen Approbationsordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu regeln. Das Bundesgesundheitsministerium hat von diesen Ermächtigungen nun Gebrauch gemacht – die Änderungen in den verschiedenen Verordnungen traten zum 1. Januar 2014 in Kraft. Sie betreffen auch Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistentinnen. Ziel ist es, dass die von den Ländern durchzuführenden Anerkennungsverfahren möglichst bundeseinheitlich vollzogen werden. So finden sich nun etwa in der Approbationsordnung für Apotheker Regelungen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs (§ 11 der Bundes-Apothekerordnung) sowie zur Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung (§ 4 Bundes-Apothekerordnung). Insgesamt wird bei den Heilberufen besonderer Wert auf die Überprüfung der praktischen Kompetenzen gelegt, um die Qualität der Patientenversorgung sicherzustellen. Sprachtests sind nicht vorgeschrieben. Die Bundesländer müssen aber prüfen, ob Ausländer die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse haben – für Apotheker heißt dies insbesondere, dass sie ihrer Verpflichtung zur Beratung und Information nach § 20 ApBetrO nachkommen können.

Informationspflicht in der vollstationären Pflege

Zum 1. Januar 2014 wurde eine auch für Apotheken relevante Regelung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wirksam: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind nunmehr verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere darauf hinweisen, was für Kooperationsverträge abgeschlossen sind und welchen Inhalt sie haben, ob die Einrichtung in Ärztenetze eingebunden ist und welche Vereinbarungen mit Apotheken existieren. Da es für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen von großer Bedeutung sein kann, welche Regelungen ein Pflegeheim hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung getroffen hat, müssen die Pflegekassen sodann sicherstellen, dass diese Informationen für diese verständlich, übersichtlich und vergleichbar sind. Sie müssen sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Gesetz über den Beruf des Notfallsanitäters

Grundlegend modernisiert wurde überdies die Ausbildung zum Rettungsassistenten. Die Ausbildungsdauer wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Es gibt nun eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels, zudem werden Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung definiert. Das Ausbildungsziel legt fest, über welche Kompetenzen die Berufsangehörigen verfügen müssen, um kritischen Einsatzsituationen gerecht zu werden. Es werden auch die Berufsbezeichnungen „Notfallsanitäterin“ und „Notfallsanitäter“ eingeführt. Neu ist zudem ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.

Jahresrechnungsergebnisse der Kassen

Ab diesem Jahr sind Krankenkassen – mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse – verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung zu veröffentlichen. Maßgeblich dafür ist § 305b SGB V, der mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz im Jahr 2011 neu gefasst wurde. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zum 30. November des Folgejahres. Die ersten Jahresrechnungsergebnisse für das Berichtsjahr 2013 müssen also bis zum 30. November 2014 publiziert werden. Die Veröffentlichung muss in einer für die Versicherten verständlichen Weise im elektronischen Bundesanzeiger, auf den Webseiten der Krankenkassen und gegebenenfalls in weiteren geeigneten Medien erfolgen.

Rechengrößen für die GKV und die soziale Pflegeversicherung

Nicht zuletzt gibt es neue Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. So ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) zur Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV zum 1. Januar 2014 auf 53.550 Euro angestiegen – 2013 betrug sie 52.200 Euro. Für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert waren, steigt sie auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro). Zudem müssen sich Besserverdiener auf höhere Abgaben einstellen. Die Beitragsbemessungsgrenze für alle GKV-Versicherten steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro), bzw. monatlich 4050 Euro (2013: 3937,50 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf monatlich 2765 Euro (2013: 2695 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die soziale Pflegeversicherung. 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.