Recht

Aktuelle Urteile zum Steuerrecht

„Spirituelle Ausgaben“ überzeugen Fiskus nicht

(bü) | Behauptet eine Geschäftsfrau, die mit Uhren, Schmuck und Edelmetallen handelt, dass ihnen in weniger guten (Ertrags-)Zeiten die Gespräche mit einem „spirituellen Dienstleister“ geschäftlich sehr geholfen hätten, so bedeutet das noch nicht, dass sie den Aufwand dafür als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann. Auch nicht mit der Begründung, dass sie wegen der spirituellen Beeinflussung auf „kostspielige Werbemaßnahmen“ fast ganz habe verzichten können. Das Finanzgericht Münster: Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots besteht kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich gewesen seien.

(FG Münster, 12 K 759/13)

 

TV-Preisgeld erfreut das Finanzamt

(bü) | In Fernsehshows gewonnene Preisgelder sind von den Empfängern zu versteuern. Hier ging es um die RTL-Fernsehshow „Die Farm“, bei der insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (etwa Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein „Projektgewinn“ vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen. Das Finanzgericht folgte der Entscheidung des Finanzamtes, dass die gezahlten Gelder einkommensteuerpflichtig und nicht wie Gewinne aus Glücksspielen steuerfrei seien. Sogar die kostenlose Unterkunft und Verpflegung wurde der Steuer unterworfen – abzüglich Pauschalen für „Verpflegungsmehraufwendungen“.

(FG Münster, 4 K 1215/12 E)

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