Recht

Was sich 2015 alles ändert

Zahlreiche Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Mietrecht

bü/mh | Jeder Jahreswechsel bringt gesetzliche Neuregelungen. Der Übergang von 2014 auf 2015 stellt allerdings die vorherigen Silvester-Highlights weit in den Schatten. Was neue Gesetze angeht, hat die Große Koalition ganze Arbeit geleistet. Dazu kommen noch jede Menge routinemäßiger Änderungen, etwa im Bereich der gesamten Sozialversicherung. In Teil 1 unseres Überblicks: Von A wie Altersentlastungsbeitrag bis H wie Heizkessel. Die Änderungen von K wie Kirchensteuer bis Z wie Zahnersatz lesen Sie in dann im nächsten Jahr. Alle Neuerungen im Apotheken- und Arzneimittelrecht finden Sie in der ersten DAZ 2015, die am 8. Januar erscheinen wird.

Altersentlastungsbetrag – Für Einkünfte, die nicht Renten oder Pensionen sind, erhalten mindestens 65 Jahre alte Steuerpflichtige einen „Altersentlastungsbetrag“. Für den Jahrgang, der den Freibetrag erstmals 2015 beanspruchen kann (wenn also 2014 das 64. Lebensjahr vollendet wurde), bleiben 24,0 Prozent der Einkünfte, maximal 1140 Euro im Jahr, abzugsfrei (2014 waren 1216 Euro).

Betriebliche Altersvorsorge – Arbeitnehmer können durch Gehaltsumwandlung über ihren Arbeitgeber als ergänzende Altersvorsorge eine Betriebsrente aufbauen, etwa durch Einzahlungen in eine Direktversicherung. Im Jahr 2015 bleiben solche Abzweigungen bis zu 2904,00 (bisher: 2856,00) Euro von Steuern und Sozialabgaben verschont.

Betriebsfeste – Vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsveranstaltungen sind ab 2015 (zulasten der Arbeitnehmer) erst steuerpflichtig, wenn sie 150 (bisher: 110) Euro pro Mitarbeiter übersteigen. Die vom Bundesfinanzhof zugestandene Verbesserung, dass auch für die Begleitpersonen der Freibetrag anzusetzen sei, wurde nicht in das neue Gesetz übernommen.

Briefporto – Ein nationaler Brief (bis 20 Gramm) kostet ab 2015 62 statt 60 Cent. Erst Ergänzungs-Briefmarken im Wert von 2 Cent machen die noch aktuellen „60er“ vollwertig. Das Porto für schwerere Briefe bleibt konstant, ebenso das Postkartenporto mit 45 Cent.

E-Card/Gesundheitskarte – An sich gilt bereits seit Jahresbeginn 2014 nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte (mit Foto) als Versicherungsausweis, auf dem die Ärzte für Rechnung der gesetzlichen Krankenkasse behandeln dürfen. Der „endgültige“ Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Neuerung wurde nun auf den 1. Januar 2015 verschoben. Von da an gilt: Wird in der Arztpraxis noch die bisherige Karte (ohne Foto) vorgelegt, muss der Patient damit rechnen, dass der Doktor nur „privat“ – mit entsprechender Rechnung – behandelt. Reicht der Patient spätestens nach zehn Tagen die gültige Karte nach, so wird der Arzt keine Privatrechnung ausstellen oder eine ausgestellte stornieren.

Familienpflegezeit – Die zehntätige Auszeit, die Arbeitnehmer bisher schon nehmen konnten, wenn sie kurzfristig eine (erstmalige oder neue) Pflegesituation für einen Angehörigen organisieren müssen, wird mit einer Lohnersatzleistung – dem Pflegeunterstützungsgeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung – verknüpft. Dieses Geld – vergleichbar mit dem Eltern kranker Kinder zustehenden Kinderpflegekrankengeld – soll knapp 90 Prozent des Nettogehalts abdecken. Die zehn Tage müssen nicht hintereinander, sondern können auch gestückelt genommen werden.

Sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job aussteigen können Beschäftigte, wenn sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeiten. Dafür können sie ein zinsloses Darlehen bekommen. Es wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehaltes ab; das Darlehen muss mindestens 50 Euro monatlich ausmachen.

Bis zu 24 Monate lang können Betroffene die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Das gilt nur für Betriebe, in denen mehr als 25 Beschäftigte arbeiten.

Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Beschäftigten „aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses“ – gegebenenfalls eines seiner Angehörigen. Bisher waren solche Gaben bis zu 40 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) steuerfrei – allerdings nicht in barer Münze, sondern als „Sache“ wie Blumen, Wein oder Pralinen. Zum 1. Januar 2015 steigt der Freibetrag auf 60 Euro. Der Aufwand für den Arbeitgeber ist nach wie vor Betriebsausgabe.

Heizkessel, die vor 1985 eingebaut worden sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Auch in den Folgejahren gilt eine Höchstgrenze von 30 Jahren. Ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel. Auch Immobilienbesitzer, die nach dem 31. Januar 2002 in ihre Bleibe eingezogen sind, brauchen nichts zu unternehmen. 

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