Gesundheitspolitik

Substitutionsausschlussliste gilt seit 10. Dezember!

Apotheken-Software voraussichtlich ab 1. Januar aktualisiert

BERLIN (ks) | Plötzlich ging es dann doch ganz schnell: Seit dem 10. Dezember gilt die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der entsprechende Beschluss des Gremiums zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie vom 18. September 2014 wurde am 9. Dezember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Die Software der Apotheken war darauf nicht vorbereitet, eine Übergangsregelung gibt es nicht. Daher heißt es achtsam sein bei den kritischen Verordnungen. Für einige Wirkstoffe – insbesondere die Schilddrüsenpräparate – haben viele Krankenkassen noch Rabattverträge. Sie dürfen jetzt nicht mehr beachtet werden.

Die Substitutionsausschlussliste findet sich nun im neuen Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie. Sie ersetzt die bisherige Liste der Anlage 1a zum Rahmenvertrag, die bislang zwei nicht austauschbare Substanzen enthielt: Ciclosporin und Phenytoin. Diese finden sich auch in der neuen G-BA-Liste.

Vom Austauschverbot betroffene Wirkstoffe

Ab sofort sind folgende Wirkstoffe in den genannten Darreichungsformen nicht mehr in der Apotheke auszutauschen – auch nicht, wenn kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist und/oder ein Rabattvertrag besteht:

  • Betaacetyldigoxin (Tabletten)
  • Ciclosporin (Lösung zum Einnehmen)
  • Ciclosporin (Weichkapseln)
  • Digoxin (Tabletten)
  • Digitoxin (Tabletten)
  • Levothyroxin-Natrium (Tabletten)
  • Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombination)
  • Phenytoin (Tabletten)
  • Tacrolimus (Hartkapseln)

Anwendungshinweise der ABDA

Die ABDA hat hierzu erste Hinweise gegeben. So muss beachtet werden, dass Wirkstoffverordnungen der genannten Wirkstoffe „unklare Verordnungen“ sind. Ein Versicherter mit einem solchen Rezept muss zum Arzt zurückgeschickt werden. Erst wenn eine korrigierte oder neue, klare Verordnung vorliegt – mit entweder der Angabe des Herstellernamens plus Wirkstoff oder dem Handelsnamen –, darf das Arzneimittel abgegeben werden.

Schluss mit pharmazeutischen Bedenken

Darüber hinaus darf das Instrument „Pharmazeutische Bedenken“ NICHT angewandt werden. Beispiel: Der Arzt verordnet Novodigal Tbl. 100 Stück. In diesem Fall muss der Apotheker entsprechend der Verordnung Novodigal Tbl. 100 Stück abgeben, selbst wenn der Versicherte bislang immer Digostada 0,2 mg 100 Tbl. erhielt. Diese Anforderung gilt auch für den Notdienst, betont die ABDA.

Bei der ABDA geht man davon aus, dass die Software zum 1. Januar 2015 die neue Liste abbilden und keine Substitutionsmöglichkeiten für die gelisteten Wirkstoffe mehr anzeigen wird. 

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