Gesundheitspolitik

Frist für Null-Retax-Einigung

Regierungsentwurf für GKV-Versorgungsstärkungsgesetz liegt vor

BERLIN (ks/jz) | Diese Woche soll das Bundeskabinett den Entwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschließen. Im kommenden Jahr geht das Gesetzgebungsverfahren richtig los, Inkrafttreten wird das Gesetz voraussichtlich Mitte 2015. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun nochmals Hand an der geplanten Null-Retax-Regelung angelegt. Den Rahmenvertragspartnern soll nun eine Einigungsfrist vorgegeben werden. Auch beim Entlassmanagement gibt es Änderungen.

Gegenüber dem Referentenentwurf gibt es im jetzt vorliegenden „Gesetzentwurf der Bundesregierung“ einige kleinere Änderungen, die Apotheken betreffen. Unverändert bleibt es dabei, dass der Kassenabschlag auf 1,77 Euro fixiert werden soll. Auch das Vorhaben, den Rahmenvertragspartnern Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband aufzugeben, eine Regelung zu Retaxationen zu finden, bleibt bestehen. Allerdings soll sie durch eine Fristsetzung verschärft werden.

§ 129 Abs. 4 SGB V soll daher folgenden zusätzlichen Satz erhalten: „In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht innerhalb der Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.“

Dass im Fall der Nichteinigung die Schiedsstelle anzurufen ist, war zwar bereits aus der Formulierung im Referentenentwurf herzuleiten. Doch das Ministerium, bedacht auf eine zeitnahe Umsetzung, will dies offenbar expliziert klargestellt wissen.

Entlassmanagement

Außerdem gibt es eine kleine Änderung beim Entlassmanagement aus dem Krankenhaus. Kliniken sollen künftig Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen dürfen, soweit dies für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist. Bei Arzneimitteln muss die jeweils kleinste Packung nach der Packungsgrößenverordnung verordnet werden. Der jüngste Gesetzentwurf sieht vor, dass Apotheker hier nun doch mitreden dürfen – aber nicht mitentscheiden: Im Hinblick auf das Verordnungsrecht für Kliniken soll der Gemeinsame Bundesausschuss die weitere Ausgestaltung bestimmen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Kassen, regeln danach weiterhin GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft in einem Rahmenvertrag. „Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Notdienst

An den geplanten Vorgaben zur Notdienstversorgung hat sich nichts Grundsätzliches geändert: Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen ihn unter anderem durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Kliniken sicherstellen. Sie sollen außerdem „mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern“. Ausdrücklich klargestellt wird im Regierungsentwurf, dass die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch auch in die Kooperationen der KVen mit den Kliniken einzubeziehen sind. 

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