Recht

Private Krankenversicherung: Ohne Helm auf der Piste gibt‘s nur die Hälfte

bü | Ein Skifahrer war mit einem anderen Wintersportler zusammengeprallt und hatte sich dabei eine Kopfverletzung zugezogen. Als er die Arztrechnung von seinem privaten Krankenversicherer erstattet haben wollte, staunte er nicht schlecht, als dieser ihm nur die Hälfte des Betrages ersetzte. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Vorgehen des Versicherungsunternehmens, da der Mann keinen Helm getragen habe. So habe einerseits der Unfallverursacher nicht gegen die FIS-Regeln verstoßen, die in den Alpenländern geltendes Gewohnheitsrecht darstellen. Auf der anderen Seite stellten die Richter auf Skipisten eine konkrete Gefahrenlage fest, bei der das Tragen eines Helmes ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr beziehungsweise Verringerung von Verletzungen sei. Demnach bleibe der Skisportler aufgrund des Verstoßes gegen diese Obliegenheit auf der Hälfte der Kosten sitzen.

(OLG München, 8 U 3652/11)

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