Gesundheitspolitik

Kammer kümmert sich um Barrierefreiheit

Handlungsempfehlung in Mecklenburg-Vorpommern gibt Hinweise auf Alternativen

BERLIN (lk) | Immer wieder sorgt die Auflage des barrierefreien Zugangs zur Apotheke für Diskussionen und Irritationen. Insbesondere mit Blick auf die anstehende Welle von altersbedingten Apothekenübergaben dürfte das Thema Barrierefreiheit eine Rolle spielen. Die Landesapothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt als erste Kammer gemeinsam mit dem zuständigen Sozialministerium des Landes und der Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle (AMÜSt) eine „Handlungsempfehlung“ zum Umgang mit der „Soll“-Bestimmung zur Barrierefreiheit in der Apothekenbetriebsordnung erstellt.

Sollte die Herstellung der Barrierefreiheit aus technischen oder baulichen Gründen nicht umsetzbar oder nicht verhältnismäßig sein, muss danach der Apothekeninhaber dies in einer Stellungnahme begründen und dies durch einen schriftlichen Nachweis der Bauaufsichtsbehörde belegen. Zudem müsse der Apothekeninhaber darlegen, welche Alternativmaßnahmen durchgeführt wurden, um die baulichen Einschränkungen auszugleichen. Dazu gehören laut Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern (AKMV) die Nutzung von Nebeneingängen zur Offizin, Außenschalter oder Klingeln. Ob die Maßnahmen ausreichten, darüber entscheidet die AMÜSt.

Zu prüfen sei auch, ob eine Gestaltung und Kennzeichnung der „Zuwegung und Türen“ sowie eine Anpassung von Arbeitsabläufen und der Apotheken-Inneneinrichtung erforderlich seien. „In jedem Fall“ sollten vor Barrieren gut sichtbar Klingeln angebracht werden, damit sich Betroffene bemerkbar machen könnten. Zudem empfiehlt die Kammer eine Überdachung dieser Bereiche. „Auch eine Notdienstklingel muss barrierefrei erreichbar sein“, so die AKMV.

Verhältnismäßigkeit

Sollte der Apotheker darauf verweisen, dass bauliche Änderungen zwar möglich, aber finanziell nicht verhältnismäßig seien, so werde darüber in Abstimmung mit der Apothekerkammer entschieden. Werde für bestehende Apotheken eine neue Betriebserlaubnis beantragt, könnten die beschriebenen Alternativmaßnahmen als ausreichend für die Erteilung bewertet werden. Die Erlaubnis für eine Apotheke in neuen Betriebsräumen, die nicht barrierefrei sind, werde aber „grundsätzlich nicht erteilt“, so die Kammer.

Handlungsempfehlung weckt Interesse

Bei anderen Kammern stieß die in Mecklenburg-Vorpommern entwickelte „Handlungsempfehlung“ auf Interesse. Die Landesapothekerkammer des Saarlandes will sich dies „zum Anlass nehmen, mit dem Ministerium Kontakt aufzunehmen“. Die Kammer Baden-Württembergs reagierte ebenso positiv. Im „Ländle“ habe man den Eindruck, dass die Aufsichtsbehörden das Thema Barrierefreiheit „durchaus mit Augenmaß“ behandelten. Dort gibt es zudem ein gemeinsam mit dem Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung BW e.V. entwickeltes Positionspapier. Das gemeinsame Papier wurde im Februar 2014 den Aufsichtsbehörden übermittelt. Darin rufen die Beteiligten die Aufsichtsbehörden dazu auf, § 4 Abs. 2a ApBetrO zur Barrierefreiheit von Apotheken so auszulegen, dass die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln in jedem Fall gewährleistet wird. „In begründeten Einzelfällen muss der Betrieb einer Apotheke auch ohne Barrierefreiheit möglich sein, denn eine Apotheke mit Stufe ist, auch für gehbehinderte Menschen, besser als keine Apotheke“, heißt es darin.

In Hamburg hat die zuständige Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ein Merkblatt mit Fragen zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung erstellt, das sich auch mit dem Thema Barrierefreiheit befasst. Barrierefrei bedeute gemäß Behindertengleichstellungsgesetz (§ 4), dass Apotheken ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssten. Grundsätzlich beziehe sich der Begriff nicht nur auf Gehbehinderungen, sondern schließe z.B. auch Seh- und Hörbehinderungen mit ein. Die Zugänglichkeit einer Apotheke müsse natürlich sowohl für die normalen Öffnungszeiten genauso wie für den Notdienst gewährleistet sein. Die Formulierung „soll barrierefrei erreichbar sein“ bedeute, dass dies grundsätzlich umzusetzen ist, wobei Ausnahmen in Einzelfällen gewährt werden könnten. Hierzu sollte rechtzeitig mit der Arzneimittelüberwachungsbehörde Rücksprache genommen werden.

Andere Landesapothekerkammern verweisen auf die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. 

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