Gesundheitspolitik

Rezeptdienst ist kein Versand

BERLIN (ks) | Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin bedarf ein Apotheker grundsätzlich keiner Versandhandelserlaubnis, wenn er den Rezeptdienst Ordermed einschaltet. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hatte dies anders gesehen und einen Apotheker aufgefordert, eine Versandhandelserlaubnis zu beantragen, die dieser jedoch nicht beibrachte. Die Behörde hatte argumentiert, bereits durch das Angebot, Arzneimittel über den Rezeptdienst nach Hause liefern zu lassen, liege kein Botendienst mehr vor, sondern ein genehmigungspflichtiger Versandhandel. Doch dies ließen die Verwaltungsrichter nicht gelten, wie Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der den betroffenen Apotheker vertreten hat, mitteilte. Sie verwiesen darauf, dass die in der Apothekenbetriebsordnung vorgesehene Einschränkung, wonach der Botendienst nur im Einzelfall zulässig ist, nicht allein aufgrund der werblichen Hervorhebung des Angebotes als überschritten angesehen werden könne. Die Regelung betreffe ausschließlich die tatsächliche Ausgestaltung des Botendienstes in der Apotheke. Wie Douglas weiter berichtet, gestand das Gericht der Behörde zu, dass das Merkmal „im Einzelfall“ nicht klar sei. Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) habe in diesem Punkt nicht zur Klärung beigetragen: „Die Antwort der Arbeitsgruppe ist einfach nichtssagend“, so einer der Richter. Die Unbestimmtheit der die Berufsausübung der Apotheker beschränkenden Regelung könne daher auch verfassungsrechtlich problematisch sein. Wann kein Einzelfall mehr vorliegt, könne nur negativ bestimmt werden. Das heißt: Er liegt nicht mehr vor, wenn es sich um einen Regelfall handelt. Also etwa dann, wenn die Apotheke keine normalen Öffnungszeiten mehr anböte und kein normaler Verkauf in den Apothekenräumen stattfände.

Nachdem das Gericht auch noch verfahrenstechnische Mängel andeutete, nahm das beklagte Landesamt seine Untersagungsverfügung zurück. 

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