Recht

Nicht nur Patienten, auch Kassen können Schadenersatz fordern

bü | Ergeben medizinische Gutachten eindeutig, dass bei einer 75-jährigen Patientin, die sich einer Hüftoperation unterziehen muss, vor dem Eingriff die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte nicht hinreichend von den behandelnden Medizinern berücksichtigt worden sind, so kann die Krankenkasse, bei der die Frau versichert ist, Schadenersatz gegen den Betreiber des Krankenhauses durchsetzen. Hätten die Ärzte erkennen müssen, dass die Frau an einer Gerinnungsstörung leidet, und werden aufwendige, intensivmedizinische und kostenintensive Nachbehandlungen in einer Universitätsklinik nötig, um die heftigen Nachblutungen zu therapieren, so muss der Betreiber der operierende Klinik für die groben Behandlungsfehler der Ärzte einstehen (hier ging es um mehr als 580.000 Euro).

(OLG Hamm, 26 U 115/11)

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