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Steuern sparen und preiswerte soziale Absicherung

Arbeit beim Ehepartner – „Vermögensbildung“ der besonderen Art

bü | Ob ein Unternehmer in seinem Betrieb eine fremde Arbeitskraft beschäftigt oder seinen Ehegatten: arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich macht das keinen Unterschied. Doch für beide, für den Arbeitgeber wie für seinen Ehepartner, bringt ein solcher Vertrag Vorteile.

Verständlicherweise werden zwar von den Finanzämtern wie von den Krankenkassen strenge Maßstäbe an den Nachweis eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gelegt. Es gibt im Allgemeinen keine Beanstandungen, wenn der Vertrag schriftlich vereinbart ist und Folgendes beachtet wird:

  • Die Art der Tätigkeit ist ebenso eindeutig vereinbart („Lohnbuchhalterin“, „Bürohilfe“) wie die Arbeitszeit, die Entgelthöhe sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch.
  • Das Gehalt übersteigt das einer fremden Kraft nur dann, wenn besondere Umstände dafür vorliegen (Stichwort „Qualifikation“).
  • Das Gehalt wird unter denselben Bedingungen wie an andere Mitarbeiter gezahlt, und zwar nicht auf das Firmen- oder Unternehmenskonto, sondern auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Ehegatten oder auf ein sogenanntes „Oder-Konto“ der Eheleute.

Die vom Unternehmer gezahlte Vergütung ist Betriebsausgabe und mindert so die Steuerzahlung. Beim Arbeitnehmerehegatten ist der Verdienst steuerpflichtig – minus Werbungskosten und Sonderausgaben. Dem Ehegatten können bis zu 480 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Jahr gezahlt werden – ebenfalls eine Betriebsausgabe. Und wenn es auch nur eine relativ kurzfristige Angelegenheit werden soll, so könnte zum Beispiel bei einem Banksparplan mit einer zweiprozentigen Verzinsung nach sechs Jahren Einzahlung und einem „Ruhejahr“ ein Betrag von etwa 3000 Euro herauskommen ...

Oft lohnt statt eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten eine Teilzeitbeschäftigung. Hierfür gelten Sonderregeln:

  • Der Arbeitsverdienst übersteigt monatlich 450 Euro nicht. In diesem Fall ist die Beschäftigung wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfrei, wenn sie vor 2013 begonnen hat. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (sofern der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist) und zur Rentenversicherung, insgesamt (13% + 15% =) 28%. Auch diese Pauschalbeiträge sind wiederum Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmerehegatte hat das Recht, die Pauschalbeiträge seines Arbeitgeberehegatten um 3,9% aufzustocken, womit volle Rentenansprüche aus den beiden Beitragszahlungen erworben werden (15% + 3,9% ergeben den normalen Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9%, der für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse maßgebend ist). Bei 450 Euro-Jobs, die nach 2012 begonnen haben, besteht automatisch Rentenversicherungspflicht mit den vorgenannten Folgen, wenn nicht ausdrücklich ein Befreiungsantrag gestellt worden ist.

Die Steuerpflicht des Arbeitsentgelts ist mit einer zweiprozentigen Pauschale abgegolten, die der Arbeitgeber zu überweisen hat und übernehmen kann (dann ist diese Pauschalsteuer eine Betriebsausgabe), aber nicht muss (dann mindert sich das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmerehegatten).

  • Oder das Arbeitsverhältnis umfasst nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Für diesen Fall darf der Höchstbetrag des Arbeitsverdienstes 62 Euro pro Tag nicht übersteigen. Auf den Zeitraum von 18 Arbeitstagen bezogen sind das höchstens 1116 Euro. Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen eine Lohnsteuerpauschale von 25%, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschlag für die Kirchensteuer. Diese Steuern können vom Arbeitgeber getragen werden – was wiederum als Betriebsausgabe Steuern spart.

Das Interessante an solchen „geringfügigen“ Arbeitsverhältnissen: Die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte, die seine Steuern mindern, bleiben beim Arbeitnehmerehegatten außen vor – so, als seien sie nicht erzielt worden. In der Steuererklärung erscheinen sie nicht.

Überschreitet das Arbeitsentgelt bei einer laufenden Beschäftigung 450 Euro monatlich, so tritt Sozialversicherungspflicht ein. Beträgt das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro monatlich, dann gilt für den Arbeitnehmerehegatten die so genannte Gleitzonenregelung: Je niedriger sein Arbeitsentgelt ist, desto (prozentual) niedriger sind die von ihm zu zahlenden Arbeitnehmeranteile. Für den Arbeitgeberehegatten wirkt sich die Gleitzone nicht beitragsmindernd aus: Er zahlt seinen Beitragsanteil zu den Sozialabgaben nach dem vollen Arbeitsentgelt. Unterm Strich bleibt für den Arbeitgeber eine Steuer mindernde Betriebsausgabe und bringt dem Arbeitnehmerehegatten eine preiswerte Grundversorgung in der Sozialversicherung.

Und schließlich kann der Arbeitgeber für seinen Ehepartner eine „betriebliche Altersversorgung“ abschließen, etwa als Direktversicherung, was weitere Steuervorteile zur Folge haben kann. Einzelheiten dazu – etwa in Bezug auf die Gleichstellung mit den übrigen Beschäftigten des Betriebes – sollten mit dem Steuerberater besprochen werden. 

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