Steuer

Nachlass im Ausland: zwei Finanzminister wollen Geld

(bü) | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass „höherrangiges Recht“ nicht vorschreibe, dass eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer im Inland angerechnet, allerdings diese Doppelbesteuerung „unter gewissen Umständen aus Billigkeitsgründen“ gemildert werden müsse. Eine Frau hatte Kapitalvermögen (von hier knapp 1,5 Mio. Euro) geerbt, das in Frankreich lag – und dort versteuert. In Deutschland wurde sie erneut zur Erbschaftsteuer herangezogen, weil eine Anrechnung der bereits gezahlten Steuer weder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen noch durch die im Inland geltende Anrechnungsvorschrift vorgesehen war. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und rechnete die bereits in Frankreich gezahlte Steuer weder an noch zog sie sie von der Bemessungsgrundlage ab. „Aufgrund der Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts zwingt auch Unionsrecht nicht zum Abzug ausländischer Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeiten. Dem Unionsrecht lässt sich nicht entnehmen, welcher der beteiligten Staaten die vom anderen Staat erhobene Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der eigenen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehen müsste.“ (Hier wurde aus Billigkeitsgründen ein Teil der Erbschaftssteuer erlassen.)

(BFH, II R 10/12)

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