Recht

Arbeitspausen

Viele Arbeitnehmer arbeiten durch – doch: 30 Minuten stehen jedem „Vollen“ zu

bü/mh | Jeder Fünfte Arbeitnehmer soll nach einer von der Gewerkschaft ver.di in Auftrag gegebenen Studie die Pausen nicht voll ausschöpfen. Zehn Prozent der in Deutschland Beschäftigten arbeite sogar durch. Zu viel Arbeit insgesamt und das schlechte Gewissen gegenüber Kollegen (die ebenfalls übermäßig belastet seien) werden als Gründe genannt. Wie sieht das rechtlich aus? Was steht Arbeitnehmern zu?

Für Otto-normal-festangestellte Mitarbeiter gilt das Arbeitszeitgesetz – mit vielen Paragrafen. Ein ganz wichtiger steht gleich am Anfang: Jeder Arbeitnehmer darf 30 Minuten Pause machen, wenn er mehr als sechs Stunden zu arbeiten hat. Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind es 45 Minuten – natürlich unbezahlt. Die 30 Minuten dürfen auch in zweimal 15 Minuten aufgeteilt sein. Und in Tarifverträgen dürfen auch mehr als 30 beziehungsweise 45 Minuten Pause vorgesehen sein ...

Das Arbeitszeitgesetz sieht eine ganze Reihe von Ausnahmen vor – zum Beispiel, dass die starren Regeln nicht überall eingehalten werden müssen. Das kann etwa in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Gaststätten und Hotels sowie in Verkehrsbetrieben und in der Landwirtschaft sein, in denen auch die Arbeit flexibel gestaltet sein kann. Die Grundregel – mindestens 30 beziehungsweise 45 Minuten – gilt aber auch hier.

Grundsätzlich dürfen die Arbeitnehmer in ihren Pausen tun, was sie wollen. Frische Luft schnappen. Schnell was einkaufen. Manche ziehen sogar kurz ihre Laufschuhe an und drehen ein paar Runden. Wichtig: Bei der Tätigkeit in der Pause sind die Arbeitnehmer im Grundsatz nicht gesetzlich unfallversichert – auch nicht bei der „Nahrungsaufnahme“. Das Bild ergibt sich, wenn die Vielzahl der Sozialgerichtsurteile zurate gezogen wird. Der Weg zur Kantine (oder dem nahegelegenen Kiosk) dagegen ist vom Unfallversicherungsschutz umfasst.

Urteile zum Thema „Arbeitspause“

Auch wenn der Chef „gedrängelt“ haben sollte, ist der Lkw-Fahrer selbst verantwortlich – Berufskraftfahrer müssen für ihre im Verkehr begangenen „Sünden“ selbst einstehen. Dies unabhängig davon, welchen Hintergrund ihre zahlreichen Vergehen hatten. Hier behauptete ein Lkw-Fahrer, dass er – wie auch seine Kollegen – vom Chef massiv unter Druck gesetzt wurde und eine Überladung der Transportfahrzeuge sowie eine möglichst hohe Anzahl von Arbeitsstunden ohne Rücksicht auf vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten mit der Begründung verlangt worden sei, dass sich sonst die Transporte „nicht lohnen“ würden. Den Fahrern sei vorgegeben worden, ihre Pausen nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt, sondern erst beim Be- oder Entladen zu nehmen und wieder zum Dienst zu erscheinen, obgleich Tagesruhezeiten noch nicht eingehalten seien. Vor Gericht kam er nicht durch, weil der Arbeitgeber die Aussagen seines (vormaligen) Mitarbeiters bestritt und sich gegen die Übernahme der insgesamt „verauslagten“ rund 5000 Euro Bußgelder gewehrt hatte. Jeder Fahrer, so das Gericht, sei für sein gesetzestreues Handeln selbst verantwortlich – trotz möglichen „Drucks“ durch seinen Chef. (LAG Hamm, 8 Sa 502/13)

Wer sich beim Rauchen den Arm bricht, hat „was falsch gemacht“ aber ... – Wer sich auf dem Rückweg von einer Raucher-Pause zum Arbeitsplatz verletzt, der hat keinen „Arbeitsunfall“ erlitten und steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Rauchen ist eine „persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit“. Dies unabhängig davon, dass das Rauchen im Betriebsgebäude verboten war. (Hier ging es darum, dass eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz mit einem Kollegen zusammenstieß, der einen Eimer Wasser trug, der umkippte. Die Frau rutschte aus und brach sich einen Arm. Ihrer Argumentation, dass sie täglich mehrmals „bei allen möglichen Gelegenheiten“ diesen Weg nehmen müsse, folgte das Gericht nicht: Beim Rauchen handele es sich um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich.) (SG Berlin, S 68 U 577/12)

Ruhepausen ohne „Endangabe“ sind eher Bereitschaftsdienst – Die Arbeitnehmern zustehenden Ruhepausen (von 30 bis 45 Minuten je nach Gesamtarbeitszeit pro Tag) müssen vom Arbeitgeber konkret befristet werden, sollen sie als „Ruhepause“ anerkannt werden. Ist das nicht der Fall, so handelt es sich eher um „Bereitschaftsdienst“, der zu bezahlen ist. (Hier zugunsten einer Flugsicherheitskraft am Köln-Bonner Flughafen entschieden, die die ihr zustehenden unbezahlten Arbeitspausen erst zum Teil zu Beginn der Schicht – und das auch oft ohne Hinweis darauf zugewiesen bekommen hat, wie lange sie konkret dauern sollen. Denn der Arbeitgeber hatte sich jeweils vorbehalten, den Mitarbeiter aus seiner „Pause“ zum Arbeitseinsatz zurückzuholen, wenn dies von ihm für dienstlich erforderlich gehalten wurde.) (LAG Köln, 5 Sa 252/12) 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.