Gesundheitspolitik

AOK Hessen gibt nach

HAV setzt sich im „Arztnummern“-Zwist durch – Retax nur bei Fälschung

BERLIN (jz) | Im Streit um das Ausmaß der apothekerlichen Prüfpflicht bei voneinander abweichenden Betriebsstättennummern (BSNR) auf Rezepten hat die AOK Hessen jetzt nachgegeben: Sie schrieb dem Hessischen Apothekerverband (HAV), man werde „von Beanstandungen gegen Apotheken bei abweichenden BSNR absehen“.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass voneinander abweichende BSNR ein Indiz für eine Fälschung sind. Über die Konsequenzen dieses Urteils waren sich HAV und AOK Hessen uneins. Die Kasse kündigte an, grundsätzlich Überprüfungen vorzunehmen, wenn die Nummern voneinander abweichen. Der HAV ging damit nicht konform – nach Meinung der Apotheker besteht außerhalb eines Fälschungsverdachtes keine Prüfpflicht der Apotheke.

Nachdem der HAV zahlreiche Beispiele vorlegte, bei denen abweichende BSNR-Nummern begründet sind, hat die AOK Hessen nun ihre Haltung geändert. „Wir behalten uns jedoch vor, im Rahmen der Datenqualität Verordnungen mit vorliegenden Abweichungen in der BSNR zu prüfen“, erklärt sie aber. Resultierten daraus erkennbare Rezeptfälschungen, die bei Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht hätten erkannt werden müssen, würden Maßnahmen gemäß Arzneilieferungsvertrag vorgenommen. 

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