Recht

Streitpunkt Garten: Von schattigen Bäumen und bunten Skulpturen

Mit den Sonnenstrahlen kommt oft auch der Ärger

bü/mh | Sind die Temperaturen endlich langfristig zweistellig und zeigt sich die Sonne wieder, so bewegen sich die Menschen verstärkt in die (Vor-)Gärten. Um dort zu arbeiten oder um sich zu erholen. Und regelmäßig sicher nicht, um sich zu ärgern. Aktuelle Urteile zum Thema Garten zeigen die Realität auf, wenn es „dem bösen Nachbarn“ nicht gefällt“ ...

Bevor es Reibereien im Garten und/oder mit den Nachbarn geben kann, muss ein solcher erstmal „bezugsfertig“ sein. Das ist nämlich nicht selbstverständlich, wie folgende Posse aus Ostwestfalen zeigt:

Die Käufer eines Grundstückes verlangten Schadenersatz vom Verkäufer, weil das gekaufte Gelände „aus zahlreichen Gründen gärtnerisch nicht nutzbar“ gewesen sei. Allerdings vergeblich. So hätten Müll und Schrott sowie Reste von Fundamenten verhindert, einen Landschaftsgarten anzulegen. Ein „erheblicher Aufwand“ sei angefallen. Das Landgericht Bielefeld sprach kein Geld zu. Das Grundstück weise „die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit“ auf. Ein Verkäufer sei nicht verpflichtet, dem Käufer eine bereits gärtnerisch erschlossene Fläche zur Verfügung zu stellen. Außerdem hätten die Käufer das Areal nicht „blind“ gekauft ... (Az.: 6 O 50/09)

Fällgenehmigung

In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht München kämpfte ein Grundstücksbesitzer ebenfalls darum, seinen Garten überhaupt (wieder) „nutzbar“ zu machen. Denn das Beschatten durch (hier: 9) Bäume war so stark, dass eine „angemessene Freizeitnutzung“ im Garten nicht (mehr) möglich war. Er konnte schließlich die Fällgenehmigung vor Gericht durchsetzen, die ihm die Behörde noch mit dem Grund verweigerte, dass die Bäume „nicht krank“ waren. Werden nämlich auch die Räume tagsüber derart verdunkelt, dass sie nur mit künstlichem Licht genutzt werden können, und überleben im Garten nur „schattenliebende beziehungsweise -vertragende Pflanzen“, so darf der Eigentümer zur Axt oder Kettensäge greifen. (Az.: 8 K 5128/11)

Eigentum

Eigentümer in Wohnungseigentumsanlagen dürfen einen – ihnen als Sondereigentum zugewiesenen – Garten zwar nach ihren Wünschen gestalten. Dies darf andere Eigentümer jedoch nicht unzumutbar belästigen. Das sieht das Landgericht Hamburg als gegeben, wenn ein Eigentümer Skulpturen aufstellt, die sich farblich erheblich von der Umgebung absetzen und eine „derart prägende Kraft für die Anmutung des Gartens“ übernommen haben, dass es sich eher um eine Kunstausstellung als um ein „gärtnerisches Stilmittel“ handeln könnte. Solch‘ Aufdringliches müssen sich andere Wohnungseigentümer nicht bieten lassen. (Az.: 318 S 31/12)

Weitere Aufreger:

Pinkler muss ausziehen – Beobachten Mieter immer wieder, dass ein Nachbar im Gemeinschaftsgarten auf die Wiese oder an die Bäume pinkelt, so kann er die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nicht abwenden. Das sogar fristlos, wenn bereits mehrfach ausgesprochene Abmahnungen den Mann nicht zur Vernunft bringen konnten. (AmG Köln, 210 C 398/09)

Grillen ist o. k. – solange es niemanden stört – Immer wieder ein „heißes Thema“ vor Gericht: das Grillen. Das Amtsgericht Westerstede hat entschieden, dass ein Eigentümer es hinnehmen müsse, seine „Grillaktivitäten “ auf zwei Mal pro Monat (bezogen auf die Sommerzeit) beschnitten zu be-kommen, wenn Rauch- und Geruchsentwicklungen durch die Holzkohle seinen Nachbarn unzumutbar belästigen. Davon sei auszugehen, wenn der Grillkamin lediglich neun Meter vom Schlafzimmer der unbeteiligten Nachbarn entfernt aufgestellt ist. Denn andererseits würde das Recht auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung nachhaltig gestört. Grundsätzlich stellte das Gericht aber auch fest, dass Grillen als sozialadäquate Handlung zu dulden sei, wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird. (AmG Westerstede, 22 C 614/09)

Ligusterhecken dürfen sich nicht ausdehnen – Wurden die Stämme einer Ligusterhecke auf dem Grundstück eines Hauseigentümers nahe der Grenze zum Nachbarn als Einzäunung gepflanzt, so muss der Eigentümer die Hecke stutzen, wenn sie sich nach Jahren auf das Nachbargrundstück ausgedehnt hat. Es ist weder schikanös noch unverhältnismäßig, wenn der Nachbar verlangt, die Hecke zu beschneiden. Das Argument, sie stelle „eine gemeinsame Grenze“ dar, zog vor dem Landgericht Coburg nicht. (Az.: 33 S 116/05)

Käfer, die zufällig vorbeischauen, bringen kein Geld – Legt ein Grundstücksbesitzer einen Kom-posthaufen an, der später von Schädlingen befallen wird (hier von „Dickmaulrüsslern“), so kann ein Nachbar keinen Schadenersatz verlangen, wenn die „dicken Käfer“ seine Johannisbeersträucher zerstören, so dass er sie komplett roden und neu pflanzen muss. Kann nicht bewiesen werden, dass der Komposthaufen das Ungeziefer quasi „gezüchtet“ hat, sondern (wie hier) zufällig dort naturgegeben aufgetreten und ohne Verschulden des Kompostierers übergelaufen ist, so muss er für den Schaden nicht haften. (OLG Stuttgart, 5 U 74/04)

Gegen Kinderlärm hilft die Bauaufsichtskeule nicht – Ein Bewohner eines Grundstücks kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass der einen – für seine Kinder aufgebauten – „Kinderspielturm“ wieder abreißt, weil von ihm „Einsicht auf sein Grundstück“ genommen werden könne und außerdem die spielenden Kinder lärmten. Das Argument, gegen den Turm wäre wegen seiner Höhe (die hier 3,50 m beträgt) ein „bauaufsichtliches Einschreiten“ geboten, fand vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße kein Gehör. In bebauten Bereichen gebe es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten. Dasselbe gelte für den Kinderlärm, der in Wohngebieten „üblich und hinzunehmen“ sei. (Az.: 4 K 25/08) 

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