Recht

Der „sorglose“ Arbeitsplatz muss verbindlich vereinbart werden

bü | Ein Arbeitnehmer hatte seine sichere Arbeitsstelle in einem größeren Unternehmen aufgegeben, um in einem Kleinbetrieb seines dort als Geschäftsführer tätigen Freundes anzufangen. Dieser sicherte ihm vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zu, dass er sich um seinen Arbeitsplatz keine Sorgen zu machen brauche. Doch es kam anders als erwartet, denn nach zwei Jahren wurde ihm gekündigt. Der Mann berief sich auf die mündliche Zusicherung und verlangte die Übernahme des Kündigungsschutzes von seinem Ex-Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wollte dem allerdings nicht folgen, da die beiden Parteien keine verbindliche Vereinbarung getroffen hatten. So habe die mündlich getätigte Äußerung keine rechtlich verbindliche Qualität. Vielmehr handele es sich hierbei um eine subjektive Einschätzung, dass der (nun) Entlassene einen sicheren Arbeitsplatz erhalte. Diese allgemeine Wohlwollensäußerung sei jedoch rechtlich ohne Belang und könne nicht „eingeklagt“ werden.

(LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 51/13)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.