Gesundheitspolitik

Pelasya®-Werbeaussagen untersagt

ISO wehrt sich (vorerst erfolgreich) gegen Konkurrenzprodukt

BERLIN (jz) | Hexal muss auf bestimmte Werbeaussagen für sein Erkältungsmittel Pelasya® verzichten: Das Landgericht Ulm untersagte dem Generikahersteller, für das pflanzliche Arzneimittel aus einem Wurzelextrakt der afrikanischen Kapland-Pelargonie unter anderem mit der ganzheitlichen Wirkung bei Erkältungen zu werben. Diese Behauptung sei nicht durch wissenschaftliche Studien belegt und daher irreführend, heißt es im Urteil. Für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung droht Hexal nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. (Landgericht Ulm, Urteil vom 25. März 2014, Az. 10 O 17/14 KfH)

Die ISO-Arzneimittel GmbH – Zulassungsinhaberin von Umckaloabo – war gegen diverse Pelasya®-Werbeaussagen vorgegangen, weil sie diese wettbewerbsrechtlich für irreführend hält (§ 3 HWG). Beim Landgericht Ulm beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach einer mündlichen Verhandlung bestätigte der Richter die Meinung der Dr. Schwabe-Tochter dahingehend, dass mehrere Werbeaussagen in einer Fachzeitschrift, einem Beratungsleitfaden für Apotheken und einem TV-Spot für die jeweilige Zielgruppe – Ärzte, Apotheker bzw. Verbraucher – irreführend seien.

Unzulässiger Vergleich mit Umckaloabo®

In einem Fachmagazin hatte Hexal mit einem „Qualitätsvergleich“ geworben: Der HPLC zeige, dass die Zusammensetzung von „Pelasya® und Wettbewerber A qualitativ und quantitativ vergleichbar“ sei, auch der Vergleich der Leitsubstanzen auf der Dünnschichtchromatographie zeige die Vergleichbarkeit. Doch der Richter befand im Sinne von ISO, dass die dem Vergleich zugrunde liegenden Untersuchungen einen wesentlichen Parameter außer Acht lassen – die Gerbstoffe. Die suggerierten Angaben „beruhen somit auf einer methodisch unzulässigen Vergleichbarkeitsuntersuchung“.

Studienbelege fehlen

Im Beratungsleitfaden wirbt Hexal unter anderem mit der ganzheitlichen Wirkung bei Erkältungen. Diese Behauptung sei ebenfalls irreführend, heißt es im Urteil. Sie werde weder durch wissenschaftliche Studien belegt, noch durch die vorgelegte HMPC-Monographie – die auf dem Extrakt EPs 7630 (Umckaloabo) und nicht auf Pelasya® basiere – und dem dazu gehörenden Assessment-Report. Darüber hinaus gehe die in Anspruch genommene „umfassende“ über eine „gewisse“ Wirkung hinaus – Pelasya® sei nur zur symptomatischen Behandlung zugelassen.

Die weitere Aussage „Pelasya® und Wettbewerber A sind vergleichbar“ sei indes unzulässig, weil zwischen Pelasya® und Umckaloabo® durchaus Unterschiede bestünden: Umckaloabo® sei nach §§ 21 ff. AMG (aufgrund von Studien) zugelassen, während Pelasya® nach den §§ 39a ff. AMG registriert sei. Ferner bestünden Unterschiede im Zulassungsbereich, bei der Anwendung für Kinder und der Anwendungsdauer ohne ärztlichen Rat. Für eine Vergleichbarkeit fehlten zudem entsprechende Studien. Auch in Bezug auf den Fernsehspot, in dem es heißt „wirkt natürlich gegen Viren“ und „stärkt das Immunsystem“, verweist das Urteil darauf, dass wissenschaftliche Belege für diese Aussage fehlen. 

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