Recht

Putzfrauen haben eine Chance mehr als Topmanager

(bü) | Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich jede (Neben-)Tätigkeit für einen Wettbewerber unzulässig und kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das gelte allerdings grundsätzlich nicht bei „einfach gelagerten Tätigkeiten“, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die als Reinigungskraft in einem Gebäudereinigungsunternehmen eingestellt war und in einer Nebentätigkeit in selber Funktion bei einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers arbeitete. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, als er vom Nebenjob erfuhr. Zwar könne auch eine Hilfstätigkeit für einen Konkurrenten des Arbeitgebers wirtschaftlich negative Auswirkungen haben. Jedoch seien diese im zu entscheidenden Fall zu geringfügig, um das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Allenfalls eine ordentliche Kündigung könne ausgesprochen werden – und das auch nur im Wiederholungsfall nach einer Abmahnung für das erste Vergehen.

(LAG Düsseldorf, 4 TaBV 15/13)

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