Recht

Überstunden: Gute Karten mit detaillierter Liste

bü | Hat ein Arbeitnehmer seine geleisteten Überstunden detailliert aufgelistet und fordert vom Arbeitgeber die Bezahlung (ersatzweise ein „Abfeiern“) der Mehrarbeit, so kann der Arbeitgeber den Ausgleich nicht pauschal mit der Begründung verweigern, er könne die Aufzeichnungen des Mitarbeiters nicht prüfen. Bestreitet der Arbeitgeber die Angaben, so muss er nachweisen, dass die Überstunden nicht angefallen sind. Ein einfacher Hinweis auf die große Entfernung zwischen Hauptsitz und Filiale, in der der Mitarbeiter beschäftigt ist, reiche nicht, um den Anspruch abzulehnen. Der Arbeitgeber müsse sicherstellen, dass er Informationen über den Arbeitsablauf in den einzelnen Geschäften erhält.

(Schleswig-Holsteinisches LAG, 3 Sa 57/12)

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