Gesundheitspolitik

Rezeptdatenstreit: Weichert erzielt Teilerfolg gegen VSA

Medienöffentliche Kritik an VSA-Anonymisierungsverfahren nur teilweise unzulässig

BERLIN (ks) | Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Thilo Weichert darf sich in den Medien kritisch zur Praxis des der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums VSA äußern. Allerdings muss er diese Kritik als seine eigene Auffassung kennzeichnen und darf keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwenden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden. Es gab damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen einen von der VSA erwirkten Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise statt. (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014, Az.: 4 MB 82/13)

ULD-Leiter Weichert war im August 2013 in mehreren Medien – darunter im Spiegel, bei Spiegel-Online, in der TAZ und der Deutschen Welle – mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezeptabrechnungsdaten durch das Münchener Apothekenrechenzentrum VSA zitiert worden. Unter den verschiedenen Landesdatenschutzbehörden war die Rechtmäßigkeit des VSA-Anonymisierungsverfahrens umstritten. Die für die VSA zuständige bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde hatte es allerdings geprüft und gebilligt.

Die VSA wollte sich die Kritik aus dem Norden daher nicht mehr anhören und zog vor das Verwaltungsgericht – zunächst mit umfassendem Erfolg. Das Apothekenrechenzentrum erwirkte eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medienöffentlicher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen legte das ULD Beschwerde ein.

OVG: Weichert darf kritisieren – aber sachlich!

Nun war das Oberverwaltungsgericht am Zuge. Es hat in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presseäußerungen bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung und die Sensibilität der in Rezeptabrechnungsdaten enthaltenen Gesundheitsdaten, habe der ULD-Leiter einen hinreichenden Anlass für seine Äußerungen gehabt. Allerdings habe er die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, hier in Bayern, eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. Daher müsse die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ihre Kritik als eigene Auffassung kennzeichnen. Dies gelte etwa für Aussagen wie die Antragstellerin „gebe keine anonymisierten, sondern pseudonymisierte Daten heraus“, „ihre Verschlüsselung sei nicht ausreichend“ oder sie „begehe einen Rechtsverstoß“.

Mit unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen werde der Bereich zulässiger medienöffentlicher Äußerungen allerdings verlassen, so die Richter. Erfolgreich blieb die VSA letztlich in einigen wenigen Punkten. Untersagt wurden Weichert künftige Aussagen wie „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“, sie sei „an einem der größten Datenskandale der Nachkriegszeit beteiligt“, „eine Zuordnung der Daten zu Patienten sei von der Antragstellerin beabsichtigt“ oder „sie handele mit Bereicherungsabsicht“.

Der Beschluss ist unanfechtbar. 

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