Recht

Im Zeugnis müssen Unterschriften „lächeln“

| Ein Arbeitnehmer wollte seinen Arbeitsplatz wechseln und bat seinen Chef darum, ihm ein Zeugnis auszustellen. Doch es gab Streit, denn der Arbeitgeber hatte das Zeugnis nicht wie bei ihm üblich, mit einem lächelnden Smiley, sondern mit einem mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenen Smiley unterschrieben. Das Arbeitsgericht Kiel hatte in dieser Hinsicht keinen Sinn für Humor und forderte den Zeugnisschreiber zur Zeichnungs-Korrektur auf. Arbeitnehmer hätten einen Anspruch darauf, dass Arbeitszeugnisse keine anderen als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut zu entnehmenden Aussagen getroffen würden. Smileys mit heruntergezogenen Mundwinkeln ließen jedoch den Eindruck entstehen, der Unterzeichner wolle eine negative Beurteilung abgeben, vor allem dann, wenn er in seinem üblichen Rechtsverkehr mit lächelnden Emoticons unterschreibe.

(ArG Kiel, 5 Ca 80b/13)

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