Pharmazeutisches Recht

Hessisches Versorgungswerk

Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,


gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 15/2007, S. 1375 ff. und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 15/2007, S. 1735 ff. zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer am 28. November 2012.


1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes (SVW) werden nach den Worten "entrichtet wurden," die Worte "sowie nachgewiesene Versicherungszeiten in anderen berufsständischen Versorgungswerken." eingefügt.


2. In Nr. 2 Satz 6 der Anlage 4 Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur SVW werden nach den Worten "oder § 20 Abs. 2" die Worte "und 4" gestrichen.


Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, 29.01.2013
Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R.
gez. Dr. Reinhard Hoferichter
– Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –



DAZ 2013, Nr. 6, S. 99

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