DAZ aktuell

Kein Herstellerrabatt für DocMorris

Bundessozialgericht entscheidet, dass Verträge zulasten Dritter verboten sind

KASSEL/BERLIN (jz). Für die Jahre 2003 bis 2007 hat DocMorris definitiv keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in der vergangenen Woche. Damit blieb die niederländische Versandapotheke auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage erfolglos. Der Pharmahersteller Servier sollte ihr rund 65.000 Euro erstatten, weil die Krankenkassen die von DocMorris abgegebenen Arzneimittel unter Einbehaltung des Herstellerrabatts vergütet hatten. (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. B 3 KR 11/11 R)

Im betroffenen Zeitraum 2003 bis 2008 hatte die Versandapotheke an GKV-Versicherte unter anderem Arzneimittel des Herstellers Servier Deutschland abgegeben. Die Krankenkassen entrichteten daraufhin auf der Basis individueller vertraglicher Vereinbarungen mit DocMorris die geschuldete Vergütung und behielten dabei den Herstellerabschlag ein. Die Versandapotheke berief sich jedoch auf § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V und forderte die Erstattung der gesetzlichen Herstellerrabatte. Servier lehnte die Zahlung ab, woraufhin DocMorris Klage einreichte und sich durch alle Instanzen bis zum BSG kämpfte.

Senat verweist auf Entscheidung aus 2009

Ohne Erfolg, wie sich nun zeigte. Die Richter verwiesen den Anspruch für das Jahr 2008 an das zuständige Sozialgericht München und wiesen die Revision, die sich auf die Jahre 2003 bis 2007 bezog, im Übrigen zurück: DocMorris habe keinen Anspruch auf Zahlung des Rabatts. Zur Begründung stützt sich der Senat auf seine ebenfalls DocMorris betreffende Entscheidung aus dem Jahr 2009. Schon damals hatte er dargelegt, dass der Versandapotheke Erstattungsansprüche nicht zustehen, weil Rechtsgrundlage der Rabattgewährung zugunsten der Krankenkassen ein jeweils individuell ausgehandelter Versorgungsvertrag – und eben nicht § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V – war. Darin vorgesehene vertragliche Zahlungspflichten könnten aber nicht auf Dritte abgewälzt werden, so die Richter.

DocMorris hatte eigene Regeln

Daran änderte sich auch nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nichts, nach der das deutsche Arzneimittelpreisrecht auf die Verbringung von Arzneimitteln aus dem EU-Ausland nach Deutschland uneingeschränkt Anwendung findet. Denn aus Gründen der Gleichbehandlung mit einer inländischen Apotheke hätte ein Anspruch nur dann entstehen können, wenn sich DocMorris selbst an alle im deutschen Arzneimittelpreisrecht vorgesehenen Regelungen und Verpflichtungen gehalten hätte. "Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen", heißt es dazu in einer Mitteilung des Gerichts – DocMorris habe sich im betroffenen Zeitraum viel mehr "bewusst außerhalb des Leistungserbringungssystems des SGB V gehalten".

Kein Einfluss auf aktuelle Abrechnungen

Auf aktuelle Abrechnungen hat die neuerliche Entscheidung des Bundessozialgerichts allerdings keinen Einfluss: DocMorris ist bereits im August 2010 dem Rahmenvertrag zwischen den Herstellerverbänden und dem Deutschen Apothekerverband über die Abwicklung der Herstellerabschläge beigetreten. Seither ist die Versandapotheke berechtigt, die Herstellerabschläge gemäß § 130a SGB V gegenüber den Arzneimittelherstellern geltend zu machen.



DAZ 2013, Nr. 5, S. 20

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