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Alle Jahre wieder

Risiken auf dem Weg zur Arbeit

Fallen ein paar Flocken, herrscht auf Deutschlands Straßen und Schienen schnell der Ausnahmezustand: Angestellte verspäten sich. Nicht selten kommt es auch zu Unfällen. ADEXA zeigt, welche Rechte und Pflichten Angestellte haben.

Egal, ob mit dem eigenen Auto, mit Bus, Bahn oder zu Fuß: Der Weg zum Arbeitsplatz wird bei schlechtem Wetter schwer kalkulierbar. „Wer zu spät in der Apotheke eintrifft, muss die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen“, sagt Iris Borrmann, Rechtsanwältin bei ADEXA. „Entsprechende Risiken tragen Arbeitnehmer – egal, ob sie eine Schuld trifft oder nicht.“ Anders sieht es aus, sollten Chefs witterungsbedingt unpünktlich sein und ihre Apotheke erst später öffnen. Borrmann: „In dem Fall muss der Arbeitgeber alle Stunden gutschreiben.“

Hals- und Beinbruch auf dem Weg zur Arbeit

Leider bleibt es nicht immer bei Verspätungen – Unfälle sind im Winter an der Tagesordnung. Angestellte sind auf dem Weg zum Job über Berufsgenossenschaften versichert, mit folgenden Einschränkungen: Ihr Schutz erstreckt sich nur auf die zeitlich oder geografisch kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit inklusive Abstecher zur Kita oder zur Schule. Wer vorher noch Einkäufe erledigt, verliert im Falle eines Falles seine Ansprüche. Fahren Kollegen, die auswärts arbeiten, am Wochenende zu ihrer Familie, sind sie jedoch auf der sicheren Seite. Und nicht zu vergessen: Sollten Apothekenangestellte im Botendienst unterwegs sein, sind sie bei Unfällen ebenfalls versichert – solange sie während der Fahrten keine privaten Dinge erledigen. Angestellten steht generell frei, welches Verkehrsmittel sie wählen.

Wegeunfälle melden

Passiert dennoch ein Unfall, darf jeder Arzt die Erstversorgung übernehmen. „Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass sich PatientInnen beim Durchgangsarzt* vorstellen“, so Borrmann weiter. „Das ist bei Krankschreibungen über den Unfalltag hinaus, bei ärztlichen Behandlungen von mehr als einer Woche, bei Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sowie bei Wiedererkrankungen aufgrund des Unfalls erforderlich.“ Schreibt der Durchgangsarzt Apothekenangestellte nach einem Wegeunfall für mehr als drei Tage krank, muss ihr Arbeitgeber die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) informieren. 

* Ein Durchgangsarzt – kurz: D-Arzt – ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat.

 

Michael van den Heuvel

 

Nothilfe für die Philippinen

Elf Millionen Menschen auf den Philippinen leiden unter der enormen Zerstörung durch den Taifun Haiyan. Apotheker ohne Grenzen Deutschland e.V. und NAVIS e.V. setzen sich dort gemeinsam für die Trinkwasseraufbereitung und die medizinische Versorgung ein und bitten um Spenden auf das Spendenkonto:

Apotheker ohne Grenzen Deutschland e.V.

Konto-Nr. 0 005 077 591, Stichwort „Taifun“

Deutsche Apotheker- und Ärztebank, BLZ 300 606 01

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