DAZ aktuell

Extra-Honorar für Schwangerenberatung

AOK Bayern und BAV schließen Kooperationsvertrag

MÜNCHEN (bav/ks) | In der Schwangerschaft sind Arzneimittel mit besonderer Vorsicht einzunehmen. Viele Wirkstoffe bergen Risiken für die werdende Mutter und ihr Kind. In Bayern sollen Apotheken künftig verstärkt zu diesem Thema beraten. Dies sieht ein Kooperationsvertrag vor, den der Bayerische Apothekerverband e.V. (BAV) und die AOK Bayern geschlossen haben. Als Vergütung erhält die Apotheke 33 Euro je Schwangerschaft.

Nach dem neuen Vertrag verschafft sich der Apotheker – über das übliche Maß der Beratung hinaus – einen genauen Überblick darüber, welche Arzneimittel die schwangere Versicherte einnimmt. Anspruch auf diese umfassende Aufklärung haben alle bei der AOK Bayern versicherten schwangeren Frauen. Sie können bei den Geschäftsstellen der Kasse einen entsprechenden Gutschein anfordern.

Wie der BAV mitteilt, ist das Beratungsgespräch klar definiert. Der beratende Apotheker holt von der Schwangeren zunächst eine Liste aller verwendeten Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel ein – einschließlich der Dosierung. Sodann berät er über die Wirkweise der eingenommenen Medikamente, deren möglichen Gegenanzeigen und Nebenwirkungen sowie Interaktionen. Auch Ernährung und Lebensführung sind Themen dieses Gesprächs.

Honorar unabhängig von Arzneimittelabgabe

Die Inhalte und die ausgesprochenen Empfehlungen der Beratung sind zu dokumentieren. Vergütet wird die durchgeführte Beratung mit 33 Euro brutto – einmal je Schwangerschaft. Dr. Hans-Peter Hubmann, 1. Vorsitzender des BAV freut sich über die neue Kooperation: „Mit dem Vertrag ist es dem BAV gelungen, eine Honorierung für eine originäre pharmazeutische Dienstleistung unabhängig von der reinen Arzneimittelabgabe zu erzielen.“

Zusätzliche Qualifikation gefordert

Der neue Vertrag tritt zum 1. November 2013 in Kraft. Auf Apothekenseite können alle Apotheken mitmachen, deren Inhaber BAV-Mitglied ist. Zudem müssen die beratenden Approbierten qualifiziert sein. Als Qualifikation gelten zum Beispiel die Seminarfortbildung oder das Selbststudium der Seminarinhalte zur Fortbildung „Arzneimittel in der Schwangerschaft“ der Bayerischen Landesapothekerkammer. Es können aber auch Internetschulungen zu Medikamenten in der Schwangerschaft, die Teilnahme am Portal „Embryotox“ der Charité Berlin, oder vergleichbare Zusatzqualifikationen zur Beratung Schwangerer geltend gemacht werden. 

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