DAZ aktuell

DocMorris-Freundschaftswerbung verboten

AK Nordrhein geht erneut gegen Versandapotheke vor

BERLIN (ks) | DocMorris lässt sich einiges einfallen, um deutsche Kunden zu gewinnen. Es wird mit „Top-Angeboten“ aus dem OTC-Bereich geworben, die „bis zu 50% reduziert“ sind, ebenso mit Prämien, die sich auf bis zu 20 Euro pro Rezept belaufen können. Relativ neu ist die Freundschaftswerbung: Wer einen „Freund“ für DocMorris wirbt, kann einen Hotelgutschein im Wert von rund 150 Euro einstreichen – oder eine einjährige kostenlose ADAC-Mitgliedschaft. Doch die Apothekerkammer Nordrhein geht gegen diese Versprechungen vor und hat nun abermals eine einstweilige Verfügung gegen die niederländische Versandapotheke erwirkt.

(Landgericht Köln, Beschluss vom 26. September 2013, Az.: 84 O 220/13)

Die Kammer hat schon diverse wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen die Versandapotheke angestrengt. Bislang gaben die Gerichte ihr stets Recht – genau genommen ist es immer wieder die gleiche Handelskammer am Landgericht Köln. Sie hat DocMorris schon einige Ordnungsgelder auferlegt, da sich die Apotheke nie veranlasst sah, das untersagte Verhalten tatsächlich abzustellen. Gezahlt wurde allerdings nie. Die Hauptsacheverfahren laufen noch, DocMorris zieht durch die Instanzen.

Nun droht der Versandapotheke ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Das Landgericht Köln hat DocMorris Ende September in einem Eilverfahren gleich fünf Werbemaßnahmen untersagt. Unter anderem die „Freundschaftswerbung“. Nach dem aktuellen Beschluss darf DocMorris keine Hotelgutscheine im Wert von ca. 150 Euro oder eine kostenlose ADAC-Mitgliedschaft für ein Jahr im Wert von etwa 44,50 Euro für das erfolgreiche Werben eines Neukunden versprechen oder gewähren. Zudem dürfen dem neu geworbenen Kunden für das erstmalige Einlösen eines Rezepts kein 5-Euro-Gutschein in Aussicht gestellt bzw. gewährt werden. Darüber hinaus hat das Landgericht weitere Werbeversprechen untersagt: „DocMorris Prämie sichern – Bis zu 20 Euro für Sie bei Teilnahme an unserem Arzneimittelcheck“ und „1200 Produkte gesenkt – Jetzt die Hausapotheke auffüllen. Europas größte Onlineapotheke versendet kostenlos“. Ebenfalls verboten wurde, „Arzneimittel in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern anzubieten, ohne neben dem Endpreis nicht auch den Preis der Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“. Und zu guter Letzt untersagten die Richter, mit Preisgegenüberstellungen zu werben, sofern es sich bei dem höheren Preis nicht um den tatsächlich verlangten vorherigen Preis, sondern um die unverbindliche Preisempfehlung handelt.

Auch dieses Mal ist nicht ersichtlich, dass DocMorris auf eine der Untersagungsverfügungen reagiert. Die Preiswerbung mit UVP-Vergleich findet sich nach wie vor auf der Webseite. Ebenso die Freundschaftswerbung, auch wenn sie nicht direkt ins Auge springt, sondern einen gewissen Suchaufwand erfordert. Der Rechtsstreit wird sich voraussichtlich noch in die Länge ziehen. 

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