DAZ aktuell

Keine Kühltaschen, Nähsets und Feuerzeuge

Weitere Gerichtsentscheidung zu Grenzen des Apothekensortiments

BERLIN (jz) | Umhängekühltaschen, Reisenähsets oder Alu-Stabfeuerzeuge sind nicht apothekenüblich. Das entschied das Landgericht Düsseldorf und untersagte einer Apothekerin mit Vorteils-Gutscheinen zu werben, bei deren Einlösung der Kunde eine Umhängekühltasche gegen eine Schutzgebühr von 1,50 Euro, ein Reisenähset im Scheckkartenformat (1 Euro) bzw. ein Alu-Stabfeuerzeug (1,50 Euro) erhält. (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2013, Az. 12 O 227/12)

Die Wettbewerbszentrale ging gegen die Werbeaktion vor, da diese Produkte ihrer Meinung nach nicht mehr zum Katalog der apothekenüblichen Waren nach § 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung gehören. Die Apothekerin hielt die Produkte hingegen für gesundheitsförderlich oder -dienlich (§  1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO): Die Umhängekühltasche sei dazu geeignet, ein Getränk bei sich zu führen – nützlich bei der Einnahme von Medikamenten und zur Vermeidung einer Dehydratation. Das Reisenähset könne auch zum Verschließen oder Nähen von Verbänden verwendet werden und das Feuerzeug eine Wärmequelle entzünden sowie Insekten-Abwehrkerzen anzünden.

Das Landgericht urteilte im Sinne der Wettbewerbszentrale: Für die Annahme einer apothekenüblichen Ware genüge nicht die bloße Möglichkeit, dass die betreffenden Gegenstände der Gesundheit von Menschen in irgendeiner Weise dienten oder diese förderten. Vielmehr sei es erforderlich, dass die betreffenden Waren einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug aufwiesen.

In ihrem Urteil verweisen die Richter zur Begründung unter anderem auf die letzte Überarbeitung der Apothekenbetriebsordnung: Mit der Neuregelung des § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO sei nicht beabsichtigt gewesen, die Anzahl der Waren, die in Apotheken vertrieben werden dürfen, ausufern zu lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Apothekerin hat Berufung eingelegt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht beim Oberlandesgericht Düsseldorf aber noch nicht fest.  

Das könnte Sie auch interessieren

Landgericht Wuppertal untersagt zwei Apothekerinnen ihr spezielles Angebot

Ohrloch-Stechen nicht in Apotheken

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Pflicht zur persönlichen Leitung in eigener Verantwortung

Deutsch-ungarisches Apotheken-Pick-up: Ja, aber …

Die Begriffsbestimmung ist nicht immer einfach – Blick in die Rechtsprechung

Apothekenübliche Waren – was gehört dazu?

Sonn- und Feiertagsbelieferungen in NRW

Auch Berliner Gericht weist Mayd in die Schranken

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.