DAZ aktuell

Fortsetzung im E-Zigaretten-Streit

OVG entscheidet contra Arzneimitteleigenschaft – Rechtsmittel wahrscheinlich

BERLIN (jz) | Die Frage, ob nicotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten (Liquids) Arzneimittel sind oder nicht, ist noch immer nicht endgültig entschieden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) lehnte die Arzneimitteleigenschaft zwar am 17. September im Rahmen dreier Verfahren ab (Az. 13 A 2448/12, 13 A 2541/12, 13 A 1100/12), ließ aber in allen Fällen die Revision zu – und diese Möglichkeit wollen die Unterliegenden wohl auch nutzen.

Das OVG urteilte, Liquids seien weder Präsentationsarzneimittel – weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden – noch Funktionsarzneimittel. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, müsse von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien. Anders als Arzneimittel, die typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung hätten, seien beide Voraussetzungen bei nicotinhaltigen Liquids nicht gegeben: Liquids seien weder geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Dementsprechend entschied das Gericht, dass E-Zigaretten keine Medizinprodukte sind.

Im ersten Verfahren klagte eine Wuppertaler Ladenbesitzerin, der das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal den Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids mit der Begründung untersagt hatte, es handele sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel. Gegenstand des zweiten Verfahrens war die Pressemeldung des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011, in der vor dem Vertrieb von nicotinhalten Liquids gewarnt wurde, weil sie Arzneimittel seien, deren Vertrieb ohne Zulassung strafbar sei. Ein Hersteller solcher Liquids hatte auf Unterlassung dieser Äußerung geklagt. Im dritten Verfahren wollen zwei Unternehmen, die nicotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen und vertreiben, gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gerichtlich (BfArM) feststellen lassen, dass die Liquids keine Arzneimittel und die für deren Verdampfen notwendigen E-Zigaretten keine Medizinprodukte sind.

Bestätigung und Unverständnis

Die Reaktionen fielen erwartungsgemäß unterschiedlich aus. Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) bedauerte die Entscheidung. „Zumal sie auch der Entwicklung auf der europäischen Ebene widerspricht“, erklärte sie. Das Ministerium kündigte an, nach Prüfung der Urteilsgründe die möglichen Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen. Auch das BfArM denkt darüber nach, in Revision zu gehen. Auf Zustimmung stießen die Entscheidungen hingegen beim Verband des eZigarettenhandels: „Die Urteile bestätigen unsere Rechtsauffassung“, erklärte der Verbandsvorsitzende, Dac Sprengel – ebenso wie die des EU-Rechtsausschusses. Dass die E-Zigarette kein Arzneimittel sei, meine man nämlich auch in Brüssel, wo sich „entgegen der wie üblich falschen Behauptungen von Frau Steffens“ der Wind gedreht habe. 

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