Deutscher Apothekertag 2013

Anträge des Deutschen Apothekertages 2013: 4. Wirtschaftliche Lage

 
AV Nordrhein e. V. und AK Nordrhein

Leistungsgerechte Honorar­anpassung


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundes­­regierung auf, eine leistungsgerechte Honorar­anpassung vorzunehmen, die dem seit Jahren erheblich gestiegenen Kosten- und Bürokratieaufwand in den öffentlichen Apotheken und den durch gesetzgeberische Maßnahmen (AMNOG) unverhältnismäßig starken finanziellen Einschnitten bei den öffentlichen Apotheken angemessen Rechnung trägt, und spricht sich dafür aus, dass erweiterte pharmazeutische, ­sozialrechtliche oder sonstige Anforderungen nur noch bei Sicherstellung der adäquaten Honorierung zu erbringen sind.

Begründung
Die erste Anhebung des Apothekenhonorars zum 01. 01. 2013 seit neun Jahren auf 8,35 Euro pro Packung ist aus Sicht der Apothekerschaft völlig unzureichend. Sie entspricht lediglich 0,3 Prozent pro Jahr, während im Zeitraum 2004 bis 2011 die Kosten durch Inflation um 14,4 Prozent und die Löhne für das pharmazeutische Fachpersonal um 18 Prozent, die Lohnkosten insgesamt sogar um 28 Prozent gestiegen sind.
Zusätzlich haben die Apotheken mit dem Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erhebliche Mehrkosten zu tragen. Die Rentabilität der Betriebe wird durch Zwangsinvestitionen belastet, für die es keinerlei Finanzierung innerhalb des bisherigen Ver-gütungssystems gibt. Exemplarisch sei auf die Umsetzung der Rabattverträge und Umset-zung von securPharm verwiesen.
Auch diese Kosten sind mit der Anpassung des Festzuschlages um 0,25 Cent in der Arznei­mittelpreisverordnung (AMpreisV) zum 01. 01. 2013 nicht ausgeglichen worden. Denn die Sicherstellung einer hochwertigen, anspruchsvollen, flächendeckenden und wohnortnahen Rund-um-die-Uhr-Versorgung mit einer qualifizierten individuellen Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal kann nur durch wirtschaftlich rentable Apotheken gewährleistet werden. Eine Erhöhung bzw. Anpassung der Honorierung ist daher zwingend erforderlich. Erweiterte pharmazeutische, sozialrechtliche oder sonstige Anforderungen können daher nur noch bei Sicherstellung der adäquaten Honorierung erbracht werden.

Antrag angenommen

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AK Nordrhein

Dynamisierung der Vergütungssätze der Arzneimittelpreis­verordnung


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber zur Dynamisierung der Vergütungssätze der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf. Die Einführung eines jährlichen Anpassungsmechanismus ist essentiell zur Sicherstellung der gesetzlich fixierten Gemeinwohlverpflichtungen der Apotheken.

Antrag angenommen

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AK Nordrhein

Honorierung der Abgabe von Rezepturarzneimitteln


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, dass Apotheken für die Abgabe von ärztlich oder zahnärztlich verordneten Rezep-turarzneimitteln zusätzlich zur Vergütung der Herstellung den Apothekenzuschlag gemäß § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMpreisV) zulasten der Gesetzlichen Krankenversiche-rung (GKV) erheben dürfen.

Begründung
Bei der die Abgabe von Fertigarzneimitteln zulasten der GKV wird derzeit auf Grundlage des § 3 AMPreisV ein Apothekenzuschlag erhoben. Ebenfalls in der AMPreisV findet sich in § 5 die Regelung zur Berechnung von Rezepturarzneimitteln. Hier wird ausdrücklich nur auf die Herstellung der Arzneimittel zulasten der GKV, aber nicht auf die Abgabe zulasten der GKV abgehoben.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AK Nordrhein

Honorierung der Beratungs­leistung bei pharmazeutisch gesicherter und entsprechend dokumentierter Nicht-Abgabe von Arzneimitteln


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, zukünftig auch die Beratungsleistung bei pharmazeutisch qualitätsgesicherter und entspre-chend dokumentierter Nicht-Abgabe von Arzneimitteln zu honorieren.

Begründung
Die insbesondere in § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) definierten Anforderungen an die Information und Beratung und damit an die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung führen im Ergebnis zu einer Beratungspflicht. Dies unterstreicht die Bedeutung der Rolle des Apothekers im Rahmen der Arzneimitteltherapie, Mitverantwortung zu übernehmen. Für die Selbstmedikation ist die Eigendiagnose zu hinterfragen, die Grenzen der Selbstmedikation festzustellen und falls erforderlich, an den Arzt zu verweisen. Die Pflicht zur Information und Beratung umfasst ebenfalls die zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen. Während sich die Vergütung bisher insbesondere an der Abgabe bzw. am Verkauf eines Fertigarzneimittels orientiert, muss zukünftig eine Systematik zur Vergütung der heilberuflichen, qualitätsgesicherten pharmazeutischen Leistung ergänzend etabliert werden. Konsequenterweise ist damit auch die Beratungsleistung bei pharmazeutisch qualitätsgesicherter und entsprechend dokumentierter Nicht-Abgabe von Arzneimitteln analog der qualitätsgesicherten Abgabe von Arzneimitteln zu honorieren.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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Bayerische LAK und BAV Bayerischer AV e. V.

Vergütung für Medikations­management

Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die gesetzli-chen Krankenkassen auf, in Verhandlungen mit dem Deutschen Apothekerverband e. V. über eine angemessene Vergütung für das neu in die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aufgenommene Medikationsmanagement durch Apotheken einzutreten.  

Begründung
Mit der Neufassung der ApBetrO vom 05. 06. 2012 (dort § 1a Absatz 3 Ziffer 6 ApBetrO) ist als weitere pharmazeutische Tätigkeit mit dem „Medikationsmanagement“ ein neues Instrumentarium definiert worden, das den Patienten die Inanspruchnahme des vollen Leistungsspektrums der Apotheken ermöglichen soll. Dieses Angebot, das eine über die bereits bisher geschuldete Beratungstätigkeit der Apotheken im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln hinausgehende hochwertige Patientenbetreuung ermöglicht, verspricht sowohl eine verbesserte Compliance als auch eine größere Sicherheit in der Arzneimittelanwendung für den Patienten. Der von den Apotheken zu betreibende Aufwand ist bei verantwortungsvoller Wahrnehmung der Aufgabe erheblich. Dies gilt sowohl für die zeitliche Komponente als auch für den Einsatz des nach der ApBetrO für die Bewertung der Analyse und die Beratung im Rahmen eines Medikationsmanagements zwingend vorgeschriebenen approbierten Personals. Um diese Aufgabe in dem Umfang wahrnehmen zu können, auf den die infrage kommenden Patienten Anspruch haben, ist eine gesonderte Vergütung neben bzw. außerhalb der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erforderlich. Bei der Verhandlung dieser Sondervergütung durch den Deutschen Apothekerverband e. V. und auch durch die Krankenkassen kommt nebenbei der Selbstverwaltungsauftrag beider Parteien voll zum Tragen.
Den Krankenkassen kann es nicht erlaubt sein, diesen Teil des Leistungsspektrums, den die ApBetrO dezidiert vorsieht, zu ignorieren. Auch ist es volkswirtschaftlich wie auch betriebs-wirtschaftlich sinnvoll, dieses Angebot der Apotheken in geeigneten Fällen zum Wohl der Patienten intensiv zu nutzen.
Ein rascher Einstieg in Verhandlungen ist daher zu fordern.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AV Brandenburg e. V.

Erhöhung der BtM-Gebühr


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, den zusätzlichen Betrag für die Abgabe eines Betäubungsmittels nach § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) von derzeit 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer angemessen zu erhöhen.

Begründung
Der zusätzliche Betrag für die Abgabe eines Betäubungsmittels nach § 7 der AMPreisV von derzeit 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer spiegelt nicht mehr den in der Apotheke ge-stiegenen Aufwand für die Dokumentationspflicht wider. Der Betrag sollte angemessen erhöht werden auf mindestens 2,00 Euro einschließlich Mehrwertsteuer.

Antrag angenommen

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Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Erprobung innovativer Versorgungskonzepte

Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung dazu verpflichtet, angemessen in die Erprobung innovativer Versorgungskonzepte zu investieren.

Begründung
Krankenkassen sind vielfach an neuen Versorgungsmodellen interessiert. Aufgrund der Freiwilligkeit bei einer möglichen Umsetzung sind diese jedoch überwiegend nicht bereit, zusätzliche Leistungen im Rahmen der Versorgung zu entgelten. Statt kooperative Versorgungsformen zu fördern und zu stärken, werden deren Weiterentwicklungen gehemmt und der notwendige Zufluss von Investitionsmitteln massiv eingeschränkt. Integrierte Versorgung/Neue Versorgungsformen sind ein Experimentierfeld für Innovationen der Regelversorgung. Der Bedarf an einer Vernetzung der Leistungserbringer – sowohl inter- als auch intrasektoral – ist groß. Ein Anreiz für Krankenkassen, neue Projekte zu fördern, besteht unter den aktuellen Rahmenbedingungen nicht. Das Streben nach kurzfristigen Einsparungen überlagert zudem die Chance, durch Innovation längerfristige Verbesserungen der Versorgung und potenziell auch Einsparungen zu erzielen. Die Rahmenbedingungen für neue Versorgungsformen müssen so gestaltet werden, dass sich auch unternehmerisches Handeln der Beteiligten im Sinne der Produktion von Gesundheitsnutzen für die Patienten lohnen kann. Eine Bereitstellung von Finanzmitteln in neue Versorgungsformen durch die Leistungserbringer ist regelmäßig nicht möglich.
Eine Möglichkeit zur Lösung könnte darin bestehen, neue Versorgungsformen anfangs über Innovationsbudgets eine Zeitlang zu unterstützen, um den Konzepten die Möglichkeit eines Nachweises ihrer Leistungsfähigkeit zu geben.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AK Mecklenburg-Vorpommern

Rabattverträge/Wirkstoff­verordnung


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu reformieren. Der verschrei-bende Arzt sollte nur noch den Wirkstoffnamen und keine Handels- bzw. Firmennamen angeben, wenn die Anwendung der Rabattverträge befürwortet wird.


Begründung
Die Rabattverträge haben sich als Instrument der Kosteneinsparung in der Regelversorgung mit  durchgesetzt. Doch die Umsetzung der Rabattverträge gehört auch gegenwärtig zu den Aufgaben mit dem größten Aufklärungsbedarf in den Apotheken. Die Umstellung von einem Präparat auf ein Rabattarzneimittel wird in der Praxis häufig zusätzlich durch den Umstand erschwert, dass die Patienten ihr gewohntes Medikament auf der Verschreibung lesen kön-nen und daraus den Arztwillen ableiten. Dies führt zum Teil zu einer den Therapieerfolg ge-fährdenden Verweigerungshaltung durch die Patienten. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, mit einer Anpassung der AMVV den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen endlich Rechnung zu tragen.
 
Antrag zurückgezogen

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AV Westfalen-Lippe e. V. und AK Westfalen-Lippe

Zuzahlungsbefreiung von ­Rabattarzneimitteln


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, die gesetzlichen Krankenkassen zu verpflichten, Rabattarzneimittel im Sinne des § 130a Absatz 8 SGB V zuzahlungsfrei zu stellen, wenn von anderen Herstellern zuzah-lungsfreie Präparate zur Verfügung stehen, welche die Substitutionskriterien des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen.

Begründung
Bei Inkrafttreten neuer Rabattverträge über Arzneimittel sind Patienten nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass eine Umstellung des Patienten von einem zuzahlungsfreien hin zu einem zuzahlungspflichtigen Arzneimittel erfolgen muss. Das schwächt die Akzeptanz des Rabattarzneimittels seitens des Patienten zusätzlich zu der ohnehin vielfach bestehenden Verunsicherung im Falle eines solchen Austauschs. Diese Problematik erhöht in der Praxis zudem den Beratungsaufwand in der Apotheke erheblich.
Da verschiedene gesetzliche Krankenkassen nicht durch einen entsprechenden Zuzah-lungsverzicht zu einer Entschärfung dieses Problems beitragen, bedarf es entsprechender gesetzgeberischer Maßnahmen.

Antrag angenommen

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Berliner AV – AV Berlin (BAV) e. V. und AK Nordrhein

Streichung der Verpflichtung zur Abgabe preisgünstiger ­Reimporte


Antrag
Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, § 129 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB V ersatzlos zu streichen. Nach erfolgter Streichung sind die Krankenkassen gefordert, den Apotheken die entstandenen Guthaben auszuzahlen.

Begründung
§ 129 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB V:
„Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur [...]
2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels; in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,
[...]“

(„Reimportförderung“) hat seine Aufgabe erfüllt und zwischenzeitlich auch aufgrund einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen seine Daseinsberechtigung verloren. Rabattverträge, die einzelne Krankenkassen mit Originalanbietern nach § 130a Absatz 8 abschließen, und Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V sorgen dafür, dass Originalarzneimittel heute häufig für die Krankenkassen preisgünstiger sind als Reimporte. Somit werden Reimporte und die Suche nach ihnen in den Apotheken nur noch als unnötige bürokratische Drangsalierung empfunden.
Nach Streichung der Ziffer 2 durch den Gesetzgeber stellt die Auszahlung der zwischenzeit-lich angehäuften Guthaben eine kleine Entschädigung für die jahrelangen Bemühungen der Apotheken zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen dar.

Antrag angenommen

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AV Rheinland-Pfalz e. V. - LAV

Desensibilisierungslösungen über Großhandel


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker tritt dafür ein, sich im Rahmen aller Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass Desensibilisierungslösungen zukünftig über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben und von den Apotheken dort bezogen werden können.

Begründung
Die logistischen Anforderungen an diese Produkte (Kühlung) und die Konfliktsituation zwi-schen frei kalkulierbaren Transportkosten und gesetzlichen Preisregularien (Moratorium) lassen sich auf etabliertem Wege preisgünstiger für die Apotheken bewältigen.

Antrag angenommen

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AV Nordrhein e. V.

Verbot von „On-Pack-­Promotions“


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesre-gierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass der pharmazeutischen Industrie untersagt wird, „On-Pack-Promotions“ bei dem Vertrieb von Arzneimitteln durchzuführen.

Begründung
Zunehmend bewirbt die pharmazeutische Industrie den Verkauf von Arzneimitteln mit sogenannten „On-Pack-Promotions“, d. h. Produktmuster oder Beigaben (wie z. B. Apfelsinen-schäler, Halstücher etc.) werden dem zu verkaufenden Arzneimittel beigefügt.
Mit der Werbung wird dem Kunden ein zusätzlicher Anreiz für den Kauf von Arzneimitteln gegeben. Aus Gründen des Verbraucherschutzes, wonach ein Arzneimittel nur aus Gründen zur Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten genommen werden soll, sollten solche Aktionen unterbunden werden. Letztlich sollte das Arzneimittel für die Kaufentscheidung im Vordergrund stehen und nicht die damit verbundene Beigabe.

Antrag abgelehnt

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AV Brandenburg e. V. und AV Schleswig-Holstein e. V.

Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a SGB V – Minimierung des Inkasso­risikos für die Apotheken


Antrag
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetz­geber auf, § 130a SGB V dahingehend zu verändern, dass das Inkassorisiko der Apotheken für die Einziehung und Weiterleitung der Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen nach § 130a SGB V ausgeschlossen wird.

Begründung
Seit dem 01. 01. 2003 erhalten die Krankenkassen von Apotheken gemäß § 130a Absatz 1 Satz 1 SGB V für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag, den sogenannten Herstellerrabatt. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. Dieser Pflicht nach § 130a Absatz 1 Sätze 2 bis 4 SGB V kommen einzelne pharmazeutische Unternehmen teilweise nicht fristgerecht und teilweise gar nicht nach. Hierfür tragen die Apotheken nicht nur die Vorfinanzierungs- und Verwaltungskosten, sondern auch das Rabatt­inkassorisiko, zum Beispiel bei zwischenzeit­licher Insolvenz des pharmazeutischen Unternehmers. Dieses Risiko darf nicht mehr auf die Apotheken abgewälzt werden, sondern muss von den Nutznießern des Herstellerrabattes, den Krankenkassen, übernommen werden. ­Gesetzgeber und Bundesregierung sind aufgefordert, den Übergang der Forderung für nicht fristgemäß erstattete Abschläge der pharmazeutischen Unternehmen auf die Krankenkassen und den Ausgleich des bereits von den ­Apotheken erhaltenen Abschlages mit den ­Apotheken zu regeln.

Antrag angenommen

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