Praxis aktuell

Gefahr der Rechnungsabsetzung !

Immer häufiger fordern die Kostenträger von Apotheken für die Erstattung abgegebener Hilfsmittel neben der Vertragspartnerschaft auch eine Präqualifizierung. Die Forderung ist unabhängig vom Wert des Hilfsmittels oder der Produktgruppe; sie umfasst also auch Diabetikerzubehör wie Lanzetten und Kanülen.

Obwohl Apothekerverbände und Fachmedien immer wieder über die Notwendigkeit der Präqualifizierung informiert haben, ist die Gefahr einer Rechnungsabsetzung wegen fehlender Präqualifizierung immer noch nicht allen Apotheken bewusst; dafür spricht das Missverhältnis der Anzahl von Vertragsbeitritten und Präqualifizierungen. Häufig besteht die falsche Meinung, dass für so unkomplizierte Hilfsmittel wie Diabetikerbedarf keine Präqualifizierung nötig sei.

Für einen Aufschub der Präqualifizierung gibt es keinen Grund, denn eher kurz- als mittelfristig wird sie von allen gesetzlichen Krankenkassen gefordert werden.

Was ist Präqualifizierung?

Die Präqualifizierung wird seit dem 1. Januar 2011 im SGB V § 126 gefordert als grundsätzlicher Nachweis der Fähigkeit, Hilfsmittel abzugeben. Sie gilt für alle Leistungserbringer, also auch für Sanitätshäuser.

Die Überprüfung der Eignung findet nicht durch die Kostenträger statt, sondern durch ca. 30 unabhängige Präqualifizierungsstellen, die vom GKV-Spitzenverband ernannt wurden. Die Kriterien sind vom GKV-Spitzenverband in langwierigen Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Leistungserbringer ausgehandelt worden und müssen von jeder Präqualifizierungsstelle beachtet werden.

Anders als beim "Vorgänger" der Präqualifizierung, der Zulassung, ist die Präqualifizierung nicht unbefristet, sondern fünf Jahre lang gültig. Außerdem ist sie sehr differenziert und teilt die Hilfsmittel in viele Produktgruppen auf.

Gefordert bei der Antragstellung ist eine Reihe von Nachweisen, teilweise in Abhängigkeit von den Produktgruppen, für die man sich präqualifizieren möchte. Da eine nachträgliche Erweiterung der Präqualifizierung kostenpflichtig ist, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall bei der Beantragung "großzügig" zu sein.

Zu den Nachweisen gehören u. a. Kopien der Approbation des fachlichen Leiters, der Betriebserlaubnis und der Gewerbeanmeldung sowie ein Gewerbezentralregisterauszug, ausgestellt auf den Inhaber der Apotheke. Der Besuch von Seminaren, Kursen oder Schulungen ist nicht gefordert.

Die Präqualifizierung ersetzt keinen Vertragsbeitritt, sondern ist lediglich ein Kriterium, um Verträgen neu beitreten zu können bzw. weiterhin Vertragspartner bleiben zu können.

Zum Schluss noch ein Hinweis: Aufgrund der Differenzierung der Hilfsmittel in viele Produktgruppen ist genau zu beachten, wofür man präqualifiziert ist. Dies sollte auch allen Mitarbeitern bekannt sein, um eine nicht zu heilende Rechnungsabsetzung zu vermeiden.

Zudem sollte man wissen, wofür man sich präqualifizieren kann. In der Produktgruppe 23 (Orthesen) z. B. kann man sich mit einem Apotheker als fachlichem Leiter für die PG 23a präqualifizieren, die die folgenden Hilfsmittelnummern umfasst: 23.01.01, 23.07.01.1-2,

23.07.02, 23.08.04, 23.11.01, 23.12.03 und 23.13.01.0.

Für alle anderen Orthesen können sich Apotheken nur dann präqualifizieren, wenn der fachliche Leiter beispielsweise Orthopädietechnikermeister ist.


Thomas Platz

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