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Ein absurder Einzelfall

Dr. Benjamin Wessinger, Chefredakteur der DAZ

Die Idee klingt einleuchtend: Man bietet Apothekenkunden, die gerne im Internet bestellen, eine Plattform dafür an. Geliefert werden die Arzneimittel dann aber nicht von einer Versandapotheke, sondern von der nächstgelegenen Vor-Ort-Apotheke, die an der Plattform beteiligt ist. Den Kunden dürfte egal sein, ob ihr Päckchen vom Postboten, einem Paketdienst oder dem Fahrer der Apotheke vorbeigebracht wird. Man könnte sogar mit unschlagbar schneller Lieferung punkten.

Auch der Apotheke bietet diese Idee Vorteile: Sie kann sich den Betrieb eines eigenen Webshops sparen, auch eine Versanderlaubnis mit all ihren Voraussetzungen ist nicht nötig. Vor allem aber spart sich die Apotheke den immensen Aufwand, ihre Internetpräsenz oder Versandapotheke bekannt zu machen – eine Aufgabe, die schnell richtig ins Geld gehen kann.

Sind die neuen Lieferdienst-Konzepte, die im Beitrag "Bringt's das? Internet-Lieferdienst-Plattformen im Vergleich" vorgestellt und verglichen werden, also ein Segen für Kunden wie Apotheker – eine echte Win-Win-Idee?

Nicht ganz, denn die neuen Konzepte haben durchaus ihre Stolperfallen!

Da sind zum einen betriebswirtschaftliche Fragen, die vor der Teilnahme an einer der Lieferdienst-Plattformen gründlich geklärt werden sollten. Vor allem sollte eine Rentabilitätsbetrachtung angestellt werden. (Die wichtigsten Aspekte dazu finden sich im Beitrag "Wann rechnet sich der Botendienst?")

Zu den kaufmännischen kommen rechtliche Fragen. Einige Juristen, aber auch Apothekerkammern sehen die neuen Lieferdienst-Konzepte eher kritisch. Neben ganz konkreten Kritikpunkten an einigen Anbietern und vor allem deren Preisgestaltung (s. dazu unseren Artikel "Ungeklärte Fragen") wird immer wieder das Problem angesprochen, dass ein Botendienst nur im Einzelfall zulässig ist. Dabei ist dieser Einzelfall nicht quantitativ zu betrachten – darauf hat beispielsweise auch die Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) der Länder hingewiesen. In dieser Gruppe sprechen sich die Überwachungsbehörden der Länder unter anderem über die Interpretation der Apothekenbetriebsordnung ab.

Es gibt keine bestimmte Anzahl an Lieferungen, die eine Grenze darstellen, unterhalb derer der Botendienst auf jeden Fall rechtmäßig wäre. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an.

Ob bei einer massiven Bewerbung dieser neuen Plattformen, beispielsweise durch TV-Spots, noch von einem "Einzelfall" geredet werden kann? Das darf zumindest bezweifelt werden.

Aber ist diese "Einzelfall-Regelung" eigentlich überhaupt sinnvoll? Schon heute ist der Botendienst in vielen Apotheken ein Standard, an den sich die Kunden gewöhnt haben, den sie mitunter auch erwarten. Offensichtlich wird das von den Überwachungsbehörden bisher auch akzeptiert, zumindest im ganz überwiegenden Teil der Fälle.

Das Argument, die Freigabe des Botendienstes über den Einzelfall hinaus begründe eine "dritte Form der Regelversorgung" neben der Präsenzapotheke und dem Versandhandel, ist zumindest für einen Nicht-Juristen nur schwer nachzuvollziehen. Warum soll denn der Versand von Arzneimitteln heute eine Regelversorgung sein? Ist er nicht vielmehr eine erlaubnispflichtige Ausnahme von der (einzigen!) Regelversorgung, nämlich der durch die (Präsenz-)Apotheke? Immerhin ist zum Betrieb einer Versandapotheke der Betrieb einer Vor-Ort-Apotheke unabdingbare Voraussetzung.

Warum also nicht die Botendienste genau so betrachten: Als Ausnahme, die aber – anders als die Ausnahme Versand – nicht genehmigungspflichtig ist. Nichtsdestotrotz gelten für diese Ausnahme bestimmte Regeln, beispielsweise die, dass nur Apothekenpersonal ausliefern darf.

Warum allerdings beim Botendienst der Präsenz-Apotheke eine Auslieferung durch pharmazeutisches Personal vorgeschrieben ist, wenn der Kunde vorher nicht in der Apotheke selbst beraten werden konnte, bleibt ein Rätsel. Das Paket von der Versandapotheke wird auch nicht von pharmazeutischem Personal ausgeliefert, hier soll die Angabe einer Telefonnummer ausreichend sein. Das leuchtet nicht ein. Das Argument, beim Versand hätte sich der Kunde doch bewusst für eine "mindere" Beratungsqualität entschieden, kann nicht überzeugen – der Kunde hat sich doch ebenso bewusst dafür entschieden, den Botendienst seiner Apotheke in Anspruch zu nehmen.

Ganz davon abgesehen, dass dieses Argument an sich unsinnig ist: Der Patient hat in vielen Fällen gar nicht die Möglichkeit und Kompetenz, seinen objektiven Beratungsbedarf richtig einzuschätzen. Deshalb kann er sich auch nicht bewusst gegen eine Beratung entscheiden.

Umso absurder, dass in diesem Fall der Versandhandel vor dem Botendienst bevorzugt wird.


Benjamin Wessinger

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