DAZ aktuell

Bayern bald Boni-frei?

MÜNCHEN (ks). Die Frage, ob Apotheken mit Talern, Boni oder Gutscheinen für die Rezepteinlösung werben dürfen, wird von den Berufsgerichten mittlerweile recht einheitlich beurteilt. Diese Woche hat nun das Landesberufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München entschieden, dass solche Taler berufsrechtswidrig sind. Es hat die Berufung eines Apothekers gegen ein vor einem guten Jahr ergangenes Urteil des Berufsgerichts München als unbegründet verworfen. Der Apotheker, der mit bis zu 3 Talern pro Rezept geworben hatte, ist mit einem Verweis davon gekommen. (Urteil des Landesberufsgerichts für die Heilberufe am Landgericht München vom 13. Mai 2013, Az.: LBG-Ap 4/12 – rechtskräftig)

Das Landesberufsgericht hatte die Werbeaussage "Bis zu 3 Taler pro Rezept geschenkt! Für das Einlösen eines Rezeptes bekommen Sie je verschriebenem Arzneimittel einen Taler geschenkt" für einen Filialverbund zu beurteilen. So hatte der Apotheker jedenfalls im November 2010 – also kurz nach den ersten Boni-Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) – geworben. Die Bayerische Landesapothekerkammer forderte ihn auf, die Werbung einzustellen. Nachdem dies nicht umgehend erfolgte, leitete sie ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Ende März 2012 verurteilte das Berufsgericht am Landgericht München den Apotheker wegen einer Berufspflichtverletzung: Auch wenn der mögliche Gesamtwert sich auf maximal 1,20 Euro belaufe, umgehe das Bonussystem zwingendes Preisrecht und verstoße gegen Standesrecht, entschieden die Richter.

Bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung, die in der Berufsgerichtsbarkeit zugleich die letzte Instanz ist, dauerte es eine Weile. Dafür konnten die Richter nun auf eine Reihe weiterer berufsgerichtlicher Entscheidungen sowie die beiden erst am 8. Mai 2013 ergangenen BGH-Urteile zu Rx-Boni blicken (siehe AZ 2013, Nr. 20, S. 1). Die Urteilsgründe stehen noch aus. Bei der Verhandlung habe das Landesberufsgericht aber schon unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass festgestellte Verstöße gegen das Arzneimittelpreisrecht berufsrechtlich ohne Einschränkungen sanktionierbar sind, heißt es in einer Fax-Aussendung der Landesapothekerkammer. Damit, so die Kammer, stehe das Gericht im Ergebnis auch mit den Aussagen des Vorsitzenden Richters am BGH, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, im Einklang, wonach rezeptbezogene Boni bis zu einem Euro pro Rezeptposition nur wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Die erstinstanzlich verhängte Geldbuße in Höhe von 5000 Euro hat das Landesberufsgericht jedoch nicht bestätigt. Dem betroffenen Apotheker wurde zugutegehalten, dass er sich geständig zeigte und das beanstandete Verhalten bereits vor seiner erstinstanzlichen Verurteilung von selbst eingestellt hatte. Dennoch: Die Bayerische Landesapothekerkammer ist zufrieden. Sie erwartet, "dass nunmehr alle bislang vergleichbar rechtsirrig agierenden Apothekerinnen und Apotheker in Bayern umgehend ihre rezeptbezogenen Boniaktionen einstellen werden".

Am 17. Mai steht in Bayern die nächste Entscheidung an: Diesmal wird es – in zweiter Instanz – um die EasyRezeptprämie gehen. Das Berufsgericht in Nürnberg-Fürth hatte die Boni bereits für berufsrechtswidrig befunden.

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