DAZ aktuell

Mit dem Rezept in der Hand in die Apotheke!

MÜNSTER (jz). Eigentlich sollen Arzt und Apotheker zum Wohl des Patienten zusammenarbeiten. Das gilt aber nicht immer, beispielsweise wenn es um die Möglichkeit zur freien Entscheidung geht: Die direkte Übermittlung von Rezepten an eine Apotheke ist daher unzulässig. Denn dann haben Patienten auf diese Rezepte keine Zugriffsmöglichkeit und können somit ihr Recht auf eine freie Apothekenwahl nicht ausüben, erklärte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in einem aktuellen Beschluss. (Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2013, Az. 13 A 2521/11)

Einer Apothekerin war von der zuständigen Behörde untersagt worden, Absprachen mit Ärzten zu treffen: Sie hatte in erheblichem Umfang Verordnungen direkt vom ausstellenden Arzt erhalten und händigte den Patienten die jeweiligen Arzneimittel anschließend aus.

Gegen diese behördliche Untersagung klagte die Apothekerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – allerdings erfolglos. Das Gericht wies ihre Klage gegen die Untersagungsverfügung ab. Dagegen wehrte sie sich ebenfalls und beantragte die Zulassung der Berufung – doch auch diese wurde zurückgewiesen.

Das OVG konnte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erkennen. § 11 Abs. 1 Apothekengesetz verbietet es Apothekeninhabern unter anderem, mit Ärzten Absprachen zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Und "bei lebensnaher Betrachtung lässt das Auffinden einer großen Zahl aus einer Arztpraxis übermittelter Rezepte in eine Apotheke […] durchaus auf eine solche, zumindest konkludente Absprache schließen", so die Richter.

Freie Entscheidung geschützt

Auch das Argument der Klägerin, die Patienten hätten der direkten Übermittlung zugestimmt, überzeugte sie nicht: Angesichts der Schutzzwecke des § 11 Abs. 1 ApoG, "dass der Arzt sich bei der Arzneimittelwahl ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt und dass der Apotheker seine Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen eigenverantwortlich wahrnimmt", sei ein Verstoß dennoch nicht ausgeschlossen. Letztlich könnten die Patienten auf die Rezepte nicht zugreifen und damit ihr Wahlrecht nicht ausüben.

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