Pharmazeutisches Recht

Europäisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 7. und 8. Nachtrag*

Vom 4. April 2013 (aus BAnz AT 15.04.13, B2)


Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarats hat, auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission, am 5. April 2012 mit den Resolutionen

AP-CPH (12) 1 den 1. April 2013 (Nachtrag 7.7) und

AP-CPH (12) 2 den 1. Juli 2013 (Nachtrag 7.8)

für die Übernahme des 7. beziehungsweise 8. Nachtrags zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701), festgelegt.

Der 7. und 8. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs werden vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplements 7.7 und 7.8") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Suppléments 7.7 und 7.8"), den Amtssprachen des Europarats, herausgegeben. Es ist vorgesehen, die Nachträge 7 und 8 zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.

Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 7. Nachtrags zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. April 2013 und die des 8. Nachtrags ab dem 1. Juli 2013 vorläufig anwendbar.


Bonn, den 4. April 2013

65 – 3660 – 198697/13

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. W. Schwerdtfeger


* Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 13. September 2012 (BAnz AT 28.09.2012 B5) zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 4., 5. und 6. Nachtrag

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