Pharmazeutisches Recht

Apotheken-Dienstbereitschaft der Apothekerkammer Nordrhein

Änderung der Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 21. November 2012


Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung vom 21. November 2012 aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes vom 09. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 865), folgende Änderung der Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

Artikel I

Die Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007 werden wie folgt geändert:

Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Apothekerkammer Nordrhein ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes vom 09. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 403) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 865) zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§ 23 und 24 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 09. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254). Die Apothekerkammer Nordrhein regelt gemäß § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. 2006 S. 516), dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken in diesem Zuständigkeitsbereich geschlossen sein muss."

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

Die vorstehende Änderung der Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2012 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 28.12.2012

Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein



DAZ 2013, Nr. 1/2, S. 90

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