Recht

Der Chef kann seine Lohnfortzahlung ersetzt verlangen

(bü). Ein alltägliches Bild: Zwei Autos sind in einen Unfall verwickelt. Für die Regulierung des dabei entstandenen Sachschadens sind die Kfz-Haftpflichtversicherungen zuständig. Das gilt grundsätzlich auch, wenn Personen verletzt worden sind. Jedoch tritt hier oftmals ein "Schaden" beim Verletzten gar nicht ein, zum Beispiel, weil er sein Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt bekommen hat.

Doch soll in diesen Fällen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht etwa vom Schadenersatz ausgenommen sein. Vielmehr überträgt sich der Anspruch, den der verletzte Arbeitnehmer gegen den Schuldigen am Unfall hat, auf den Arbeitgeber. Und der kann, da er ja durch die Arbeitsunfähigkeit seines Beschäftigten einen "Schaden" in Form der Lohnfortzahlung hat, seine Zahlungen von der Versicherung des Unfallverursachers zurückverlangen. Auch der Arbeitgeber-Anteil an den Sozialbeiträgen gehört dazu.

Mitschuld wird entsprechend berücksichtigt

Da der Arbeitgeber praktisch Rechtsnachfolger des Versicherten ist, soweit es die Rückforderung der Krankenbezüge betrifft, muss er sich natürlich alle Einwände anrechnen lassen, die auch den Anspruch des Mitarbeiters schmälern. So wirkt sich zum Beispiel auf den Ersatzanspruch des Arbeitgebers ein Mitverschulden seines Arbeitnehmers an dem Unfall genauso aus wie für diesen selbst. Wird also ein Mitverschulden des verletzten Mitarbeiters von 40 Prozent festgestellt, dann bekommt der Arbeitgeber auch nur einen um 40 Prozent geringeren Ersatz seiner Aufwendungen.

Um den Arbeitgeber davor zu bewahren, Fristen zu versäumen, in denen er Ansprüche anmelden muss, sind seine Beschäftigten verpflichtet, der Firma die zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruchs erforderlichen Angaben – also den Unfallhergang und die Namen der Beteiligten – schnellstmöglich mitzuteilen.

Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern können sich die oft mühevolle Schadenregulierung ersparen, wenn sie gegen die Krankenkasse eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden einen Anspruch auf Erstattung des Krankenlohnes haben. Der Arbeitgeber tritt dann seinen Anspruch – der vom Arbeitnehmer ja auf die Firma übergegangen ist – bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse ab. Und diese sieht dann zu, dass sie das an den Arbeitgeber verauslagte Geld wieder hereinbekommt. Dies gilt allerdings nur für den von der Krankenkasse an die Firma zu leistenden "Erstattungssatz" von zum Beispiel 80 oder 70 Prozent. Für die restlichen 20 oder 30 Prozent muss dann der Arbeitgeber zusehen, wie er sein Geld vom Schädiger wiederbekommt. Größere Firmen müssen die Lohnfortzahlung nach Unfällen ihrer Mitarbeiter voll selbst finanzieren.

Schadenersatz auch für Krankenkasse

Einen Schadenersatzanspruch kann auch die Krankenkasse gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen, zum Beispiel für ihren Aufwand an Behandlungskosten für Arzt oder Krankenhaus. Und natürlich auch für die im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung geleisteten Krankengeldbeträge.



AZ 2013, Nr. 8, S. 7

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