Recht

Schwangerschaft: "Verhandlungen" verlängern Klagefrist bei Kündigung nicht

(bü). Werden nach einer Kündigung Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geführt, so wird dadurch nicht die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage verlängert. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall entschieden, in dem einer Frau das Arbeitsverhältnis gekündigt worden war und sie kurz darauf dem Geschäftsführer mitgeteilt hat, dass sie schwanger sei. Der wollte daraufhin mit dem Anwalt des Unternehmens sprechen und sie informieren. Einen Tag vor Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage kündigte der Arbeitgeber an, mit der Frau am nächsten Tag über die Kündigung sprechen zu wollen. Das geschah zwar; jedoch – ebenso wie weitere Gespräche – ergebnislos. Als die Frau schließlich Kündigungsschutzklage einreichte, war es zu spät. Das Gericht nahm die Klage nicht an. Begründung: Eine Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eingereicht werden. Die Frau habe hier ohne eine bindende Vereinbarung über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses auf eigenes Risiko von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen. Auch ihr Argument, dass der Ex-Arbeitgeber arglistig gehandelt habe, als er sie im letzten Augenblick zu einem Gespräch einlud, zog nicht. Dadurch sei sie nicht daran gehindert worden, fristgerecht zu klagen.


(LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1754/12)



AZ 2013, Nr. 6, S. 6

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