Gesundheitspolitik

DAV und GKV-Spitzenverband verhandeln über Ausnahmen von der Substitutionspflicht

Leitlinie "Gute Substitutionspraxis" der DPhG als Grundlage

Berlin (ks). Mit der im vergangenen Herbst in Kraft getretenen AMG-Novelle ist auch eine neue Kann-Vorschrift zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband wirksam geworden: Die Vertragspartner können danach festlegen, in welchen Fällen Arzneimittel von der generellen Substitutionspflicht ausgenommen sein sollen, wenn der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat. Letzte Woche informierte sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages über den Stand der Verhandlungen.

Es gibt eine Reihe von Arzneimitteln, bei denen Fachleuten ein Austausch mehr als schwer fällt, wenn ein Patient erst einmal auf ein Präparat eingestellt ist. Doch die wechselnden Rabattverträge der Krankenkassen machen eine solche Substitution immer wieder notwendig – nicht selten zum Nachteil der Patienten. Gerade bei starken Schmerzmitteln war im vergangenen Jahr mehrfach gefordert worden, von der Austauschpflicht abzusehen. Auch der Gesetzgeber nahm das Problem zur Kenntnis und räumte den Rahmenvertragspartnern DAV und GKV-Spitzenverband mit einem neuen § 129 Abs. 1 Satz 8 SGB V die Möglichkeit ein, Ausnahmen zu bestimmen. Vom DAV und dem GKV-Spitzenverband war bislang lediglich zu erfahren, dass es Gespräche zu einer entsprechenden Änderung des Rahmenvertrages gebe – zu ihrem Inhalt wollte sich jedoch keine der beiden Seiten äußern.

Am 30. Januar wollte nun der Gesundheitsausschusses des Bundestags wissen, wie es um die Umsetzung dieser neuen Vorschrift bestellt ist. Zur nicht öffentlichen Sitzung hatten die Gesundheitspolitiker sich Experten geladen – aufseiten der Apotheker standen ABDA-Geschäftsführer Karl-Heinz Resch und Prof. Dr. Martin Schulz von der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AMK) den Abgeordneten Rede und Antwort.

Aktualisierung der Leitlinie aus 2002 kostet zu viel Zeit

Wie aus Ausschusskreisen zu erfahren war, haben sich DAV und GKV-Spitzenverband seit Oktober des letzten Jahres bereits drei Mal getroffen, um über das Thema zu sprechen. Es habe sich gezeigt, dass man fachlich nicht weit voneinander entfernt sei. So ist man sich offenbar einig, dass die Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) "Gute Substitutionspraxis" eine geeignete Grundlage sei. Allerdings: Diese Leitlinie stammt aus dem Jahre 2002. Würde man zunächst eine Aktualisierung der Leitlinie abwarten wollen, würde voraussichtlich zu viel Zeit ins Land streichen. Daher sollen die im Rahmenvertrag zu bestimmenden Ausnahmen zwar auf ihrer Grundlage entstehen, aber wo es nötig ist entsprechend angepasst werden.

Zudem: Zu viele Wirkstoffe sollten nicht zusammen kommen. Denn in je mehr Fällen der Austausch ausgeschlossen wird, desto häufiger laufen Rabattverträge leer – und das bedeutet natürlich Einbußen für die Krankenkassen. Dennoch signalisierten beide Seiten die Bereitschaft, schnell eine Lösung zu finden. Auf Fachebene sei in etwa einem Monat mit einer Einigung zu rechnen.



AZ 2013, Nr. 6, S. 8

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