Recht

Vollstreckung muss innerhalb von sechs Monaten beantragt werden, außer ...

bü | Ein von einem Gläubiger auf den Weg gegebener Mahnbescheid kann vom Schuldner innerhalb von zwei Wochen mit dem Widerspruch beantwortet werden, womit automatisch ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Widerspruch hat zur Folge, dass die für die Ausstellung des Vollstreckungsbescheides maßgebende Frist von sechs Monaten „gehemmt“ ist, also nicht weiterläuft. Der Bescheid kann somit erst mit der Rücknahme des Widerspruchs ausgestellt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg: „Würde man eine Hemmung durch Einlegung des Widerspruchs verneinen, hätte es der Schuldner in der Hand, sobald sechs Monate seit der Zustellung des Mahnbescheids verstrichen sind, die vom Gläubiger im Mahnverfahren erreichte Verfahrensposition durch Rücknahme des Widerspruchs zu entwerten, ohne dass der Gläubiger dies verhindern könnte.“ (Hier hatte sich das Verfahren um mehr als ein Jahr hingezogen, bis der Schuldner seinen Widerspruch zurücknahm. Erst danach lief die 6-Monats-Frist für die Ausstellung des Vollstreckungsbescheides weiter.)

(OLG Nürnberg, 1 U 846/13)

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