Wirtschaft

Droht Lagerwertverlust?

Neuer Herstellerrabatt mit Folgen für Lagerwert

SÜSSEL (tmb) | Abhängig von den Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Herstellern neuer Arzneimittel mit Erstattungsbeträgen gemäß § 130b SGB V können sich zum Jahresende die Preise und Erstattungsbeträge einiger dieser Produkte ändern. Damit drohen Lagerwertverluste für die Apotheken.

Auf den subtilen Zusammenhang zwischen den Änderungen beim Herstellerrabatt, der zum Jahreswechsel von 16 auf 7 Prozent sinkt, und den Erstattungsbeträgen wies der Hessische Apothekerverband (HAV) vergangene Woche hin. Dieses Ende des erhöhten Herstellerabschlags hat vordergründig keine Auswirkungen auf die Lagerwerte der Produkte. Denn der Abschlag wurde bisher in die Rabattberechnungen für neue Arzneimittel gemäß § 130b SGB V einbezogen. Gesondert abgerechnet wurden also nur solche Rabatte, die über die gesetzlich geregelten 16 Prozent hinausgingen. Da das Ende des 16-prozentigen Rabatts schon lange im Gesetz steht, dürften die Krankenkassen und die Hersteller diesen Fall bei ihren Rabattvereinbarungen berücksichtigt haben.

Der HAV weist nun darauf hin, dass je nach Ausgestaltung dieser Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls erhebliche Lagerwertverluste, bei sehr teuren Arzneimitteln sogar im vierstelligen Euro-Bereich drohen könnten.

Damit sind wohl Fälle gemeint, in denen die Hersteller die Preise der betroffenen Arzneimittel senken, anstatt aufwendig einen speziellen Rabatt für das Produkt abzurechnen. Wenn die Verrechnung des ohnehin abzuziehenden hohen gesetzlichen Rabattes entfällt, erscheint eine solche Vorgehensweise möglicherweise praktikabler.

Die Apotheken sollten daher die Änderungen der Preise und Erstattungsbeträge von neuen Arzneimitteln mit Regelungen gemäß § 130b SGB V zum Jahreswechsel sehr sorgfältig beachten. Dem HAV liegen jedoch keine Informationen darüber vor, bei welchen Präparaten eine solche Veränderung zu erwarten ist, heißt es im Mitgliederrundschreiben. 

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