Gesundheitspolitik

Nach BSG-Urteil: Kassen setzten Restbeträge ab

BERLIN (ks) | Nachdem die Urteilsgründe des Bundessozialgerichts (BSG) zur Nullretaxation bei Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln vorliegen, müssen die rund 14.000 Apotheken, die der Musterstreitvereinbarung mit den Ersatzkassen beigetreten waren, nun mit endgültigen Rechnungskürzungen rechnen. Apotheken, die sich der Vereinbarung nicht angeschlossen hatten, waren ohnehin direkt auf Null retaxiert worden, wenn sie trotz bestehenden Rabattvertrags ein Arzneimittel ohne Vertrag abgegeben und dafür auch keinen Grund angeführt hatten.

Für Apotheken, die sich der Musterstreitvereinbarung angeschlossen haben, sieht diese eine Übergangsregelung vor. Für Retaxationen aufgrund der Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln erfolgte für die Dauer des Musterprozesses eine vorläufige Absetzung von 50 Prozent des Taxbetrages inklusive MwSt., maximal jedoch in Höhe von 25 Euro je Packung. Die Beanstandungen liefen dabei weiterhin als Nullretaxation – die Reduzierung sollte nur bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage gelten. Mit Veröffentlichung der Urteilsgründe (siehe DAZ 2013, Nr. 49, S. 25) ist dieser Zeitpunkt gekommen. Und damit läuft auch der Aufschub für die betroffenen Apotheken aus.

Restbeträge werden in einer Summe abgesetzt

Wie der Hessische Apothekerverband (HAV) letzte Woche in einem Rundschreiben mitteilte, dürfen die der Vereinbarung beigetretenen Kassen nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung ab dem folgenden Monat den über den bereits abgesetzten Betrag hinausgehenden Betrag geltend machen. Zinsen dürfen dabei nicht erhoben werden. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) habe nun angekündigt, dass die beteiligten Ersatzkassen ab Dezember 2013 die verbliebenen Restbeträge – in der Regel in einer Summe – absetzen werden.

Laut vdek wird der noch ausstehende Betrag je nach Apotheke unterschiedlich hoch ausfallen. Er reiche je retaxierter Verordnung von wenigen Euro bis hin zu mehreren hundert Euro. Sollten sich Apotheken weiterhin im Sinne des BSG-Urteils auffällig zeigen, erfolge künftig bei allen Apotheken eine Retaxation auf Null, so der Kassenverband.

HAV: Kennzeichnung mit Sonder-PZN nicht vergessen!

Um schmerzhafte Vollabsetzungen zu vermeiden, rät der HAV in allen Fällen, in denen das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist oder aus pharmazeutischen Gründen – etwa wegen eines dringenden Falls im Notdienst oder wegen pharmazeutischer Bedenken – bewusst nicht abgegeben wird, unbedingt auf die entsprechende Kennzeichnung des Rezeptes mit der vorgesehenen Sonder-PZN zu achten. 

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