Gesundheitspolitik

„Marktforschungsrabatt“ unzulässig

Keine fünf Euro für das Beantworten von drei Fragen

BERLIN (jz) | Die Werbung einer Apotheke für ein Arzneimittel unter Gewährung eines „Marktforschungsrabatts“ von fünf Euro für die Beantwortung von drei belanglosen, banalen Fragen durch den Kunden verstößt gegen das Heilmittelwerberecht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG). Das entschied das Landgericht Bielefeld im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und untersagte einem Apotheker sein Werbemodell. (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11. Januar 2013, Az. 15 O 173/12)

Der Apotheker führt eine Apotheke und betreibt zugleich eine Versandapotheke. Anfang Dezember 2012 warb er für ausgewählte von ihm in seiner Versandapotheke angebotene Arzneimittel. Bestandteil dieser Werbung war ein Fragebogen mit drei Fragen, für deren Beantwortung bei einer anschließenden Bestellung fünf Euro als Marktforschungsrabatt abgezogen wurden. Konkret hieß es dort: „Wir wollen Sie noch besser bedienen – bitte beantworten Sie uns dazu drei kurze Fragen. 5,00 € Marktforschungsrabatt für Ihre Antworten!“

Keine adäquate Gegenleistung der Kunden

Nach Meinung des Apothekers war diese Art der Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 HWG sei von vornherein nicht eröffnet, weil es sich vorliegend um keine Zuwendung handle, da vom Empfänger des Rabatts eine Gegenleistung erwartet werde – nämlich die Teilnahme an einer Marktumfrage. Das sah das Gericht allerdings anders: Bei dem ausgelobten Marktforschungsrabatt handle es sich durchaus um eine nach § 7 Abs. 1 HWG zu beurteilende Zuwendung, heißt es im Urteil. Zwar müssten die Kunden Fragen beantworten, um den Rabatt zu verdienen – doch die Beantwortung von belanglosen, banalen Fragen (Kauf auch bei anderen Versandapotheken? Wünsche an den Apotheker? Bestellung des Newsletters?) stellt aus Richtersicht keine adäquate Gegenleistung des Teilnehmers dar.

5 Euro sind keine geringwertige Kleinigkeit

Auch das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands konnte das Gericht nicht erkennen: Eine Zuwendung von fünf Euro sei nach der Bonustaler-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine geringwertige Kleinigkeit. In der Publikumswerbung sei bei OTC-Produkten die Geringwertigkeitsgrenze für Barrabatte ebenfalls zu beachten. Dem liege zugrunde, dass nach Art. 87 des EU-Humanarzneimittelkodex die Arzneimittelwerbung einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern müsse, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstelle. Dort heißt es unter anderem: „Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden können, könnte sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken, wenn sie übertrieben und unvernünftig ist.“ Insoweit sei außerhalb der Fachkreise die Werbung mit einer Zuwendung in Form eines Barrabatts, der im Ergebnis zum kostenlosen Erwerb eines Arzneimittels führe, verboten. 

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