Recht

Weder Thermobecher noch ABDA-Preise

Oberlandesgericht untersagt OTC-Werbung eines baden-württembergischen Apothekers

BERLIN (jz) | Auch bei Arzneimitteln, die der Preisbindung nicht unterliegen, sind Zugaben im Wert von über einem Euro unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) bestätigt und die Berufung eines Apothekers gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Wettbewerbszentrale war dagegen vorgegangen, dass er für den Kauf von Aspirin® Complex Thermobecher als Werbegaben auslobte. Die Richter hielten zudem seine Werbung für OTC-Rabatte unter Bezugnahme auf einen „bisherigen Preis nach ABDA“ für irreführend. (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. November 2013, Az. 2 U 182/12)

Nach Meinung des Apothekers gilt das Rabatt- und Zugabenverbot des Heilmittelwerberechts nicht für Arzneimittel ohne Preisbindung. Und wenn doch, dann sei der Thermobecher als geringwertige Kleinigkeit einzustufen, die ausnahmsweise erlaubt sei. Die OLG-Richter bekräftigen aber, dass Zugaben auch beim Verkauf nicht preisgebundener Arzneimittel nur nach Maßgabe des § 7 HWG zulässig sind. Im Urteil geben sie zu, dass es auf den ersten Blick zwar widersprüchlich sei, wenn der Apotheker auf bestimmte Arzneimittel einen Barnachlass geben dürfe, aber keine Zugabe selben Wertes. Weil Arzneimittelpreisrecht und Heilmittelwerberecht aber unterschiedliche Regelungskreise darstellten, könnten sie auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das HWG beziehe sich zwar auf den Arzneimittelbegriff, aber eben nicht nur auf preisgebundene oder verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Foto: AZ/ekr

Thermobecher keine geringwertige Kleinigkeit

Das Landgericht habe insoweit auch zu Recht hervorgehoben, dass der Thermobecher keine geringwertige Kleinigkeit und daher als Dreingabe verboten sei, erklären die Richter. Unter anderem weil er auf dem Werbebild den Eindruck erweckte, aus Edelstahl zu sein, überschreite sein Wert die Wertgrenze von einem Euro deutlich. Dabei stellten sie nicht auf den tatsächlichen Einkaufspreis von 1,05 Euro ab, sondern auf den Preis, den der verständige Verbraucher dem Becher beimisst. Sie selbst schätzten den regelmäßigen Kaufpreis auf drei bis fünf Euro.

Die Argumente des Apothekers, der Becher sei von „einfachster Bauart“ und seine Wertschätzung durch den Werbeaufdruck gemindert, ließen die Richter nicht gelten: Das sei unbeachtlich, weil es dem Verbraucher verborgen bleibe. Dem Apotheker habe es freigestanden, auf die einfache Bauart in seiner Werbung hinzuweisen. Und der Aufdruck sei in der Werbung nicht erkennbar gewesen.

Werbung mit „ABDA-Preisen“ irreführend

Im Rahmen der Kostenentscheidung hatte das Gericht außerdem nach billigem Ermessen über einen weiteren Klageantrag, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, zu entscheiden. Der Apotheker hatte für OTCs mit einem Preisnachlass von 40 Prozent gegenüber dem „bisherigen Preis nach ABDA“ geworben. Unklar blieb dabei, dass damit auf Preisangaben aus der Lauer-Taxe Bezug genommen werden sollte. Eine solche Bewerbung sei irreführend, weil unklar, bestätigten die OLG-Richter. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung oder –bezugnahme müsse sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem Vergleichspreis handle.

Allerdings könnten Verbraucher in der Regel mit dem Kürzel „ABDA“ nichts anfangen. Es entstehe daher der unzutreffende Eindruck, der Bezugspreis sei ein bisheriger Fest- oder verbindlicher Listenpreis, der am Markt bislang bezahlt werden musste. Offen ließen die Richter die Frage, ob es einen „bisherigen Preis nach ABDA“ für das beworbene Produkt überhaupt gab, als der Beklagte mit der Werbeaussage warb.

Entscheidung zu Rx-Boni ausgespart

Ursprünglich war auch die Frage, ob sich die Geringwertigkeitsgrenze bei Gutscheinen am Arzneimittel oder am Rezept bemisst, Thema des Verfahrens. In der Weihnachtssaison 2011 konnten in der Apotheke des beklagten Pharmazeuten Weihnachtmann-Gutscheine im Wert von einem Euro gesammelt werden – für jedes Rx-Arzneimittel gab es einen Gutschein, maximal drei pro Rezept. Diese konnten beim nächsten Einkauf von OTC- und Freiwahlprodukten eingelöst werden. In seiner Entscheidung vom 9. November 2012 untersagte ihm das Landgericht Tübingen dieses Bonus-System, nachdem die Wettbewerbszentrale den Apotheker erfolglos abgemahnt hatte (s. DAZ 2012, Nr. 50, S. 30). Weil der Bundesgerichtshof diese Frage aber zwischenzeitlich geklärt hat und sie aufgrund der Novellierung des § 7 HWG nicht mehr relevant ist, nahm die Wettbewerbszentrale diesen Punkt des Klageantrags bereits während des Verfahrens zurück. Die OLG-Richter mussten sich mit dem Thema daher nicht mehr beschäftigen. 

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