Recht

Auch die eigenen Steuerakten dürfen "eingesehen" werden

(bü). Vermutet ein Steuerzahler, dass er durch überhöhte Steuerfestsetzungen "in die Insolvenz getrieben" worden war, so hat er nach dem Informationszugangsgesetz (hier des Landes Schleswig-Holstein) das Recht, seine eigenen Einkommensteuerakten aus bereits abgeschlossenen Veranlagungsverfahren einzusehen. Das Finanzamt berief sich vergebens auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsichten in Fällen drohender Schadenersatzforderungen abzulehnen seien.


(Schleswig-Holsteinisches OVG, 4 LB 11/12)



AZ 2013, Nr. 5, S. 7

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