Steuer

Betriebsfeste: Freibetrag verdoppelt, wenn ...

Arbeitgeber dürfen jetzt viel großzügiger einladen – Bundesfinanzhof: Familienangehörige zählen als Teilnehmer

bü | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Grundsatzentscheidungen seine bisherige Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Betriebsfesten gründlich durcheinandergewirbelt. Die seit Jahren angewandte Höchstgrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter-Teilnehmer hat das höchste Steuergericht zwar beibehalten. Doch „Teilnehmer“ sind nunmehr auch mitfeiernde (Ehe-)Partner, Freundinnen oder Freunde.

Doch gelten ab sofort und für zurückliegende, noch „offene“ Steuerfälle – rechtzeitig zur Vorweihnachtszeit – interessante Varianten. Sie räumen den Arbeitgebern weit mehr Spielraum ein, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Lust darauf zu machen, an „Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft“ teilzunehmen, ohne dafür zur Steuerader gelassen zu werden.

Miete bleibt bei Kostenberechnung außen vor

Im ersten Fall unterstreicht der BFH, dass „Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung“ durch die vom Firmenchef finanzierten Leistungen „objektiv bereichert“ sind. Das sei aber nur bei Leistungen der Fall, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern „unmittelbar konsumiert werden“ könnten.

Dazu zählen vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, etwa Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters, „bereichern die Teilnehmer hingegen nicht“. Sie bleiben deshalb – anders als bisher - bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten außen vor.

Im entschiedenen Fall führte das zur Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber in einem Fußballstadion ausgerichteten Jubiläumsfeier. Das heißt: Den Aufwand für die auftretenden Künstler, den Eventveranstalter und die Stadionmiete hätte das Finanzamt herausrechnen müssen. Die Teilnehmer brauchten keine Steuer zu zahlen (beziehungsweise der Arbeitgeber brauchte für sie keine pauschalen Ab- gaben zu entrichten). (Az.: VI R 94/10)

Bundesfinanzhof korrigiert Finanzamt

Im zweiten Fall war das Ergebnis, dass die Firmen künftig die Kosten der Veranstaltung auf alle Teilnehmer aufzuteilen haben, also zum Beispiel auch auf die mitfeiernden Familienangehörigen. Nicht nur, wie bisher, nur auf die Beschäftigten des Betriebes. Diese Kosten beliefen sich auf 68 Euro „pro Teilnehmer“, was – auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen – 136 Euro ergab, falls er in Begleitung teilgenommen hatte. Da damit die 110-Euro-Grenze für den einzelnen Arbeitnehmer, der nicht alleine teilnahm, überschritten war, berechnete das Finanzamt nachträglich Einkommensteuern. Das wurde vom Bundesfinanzhof ebenfalls korrigiert. (Az.: VI R 7/11)

Im Klartext: Der (weiterhin bestehende) Freibetrag von 110 Euro verdoppelt sich auf 220 Euro, wenn Partnerinnen oder Partner der Mitglieder der Belegschaft zur Betriebsfeier mit eingeladen sind. Sollten sogar deren Kinder willkommen sein, dann zählen auch sie „solo“ ... 

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